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Auszubildende

Mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn werden Auszubildende wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ebenfalls besteht während der Ausbildung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Im Krankheitsfall erhalten Auszubildende während der Arbeitsunfähigkeit die Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt (Entgeltfortzahlung). Für die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Wartezeit). Wird keine Entgeltfortzahlung geleistet, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Wenn der Ausbildungsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde, besteht ab der fünften Woche des Ausbildungsverhältnisses auch dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn wegen Arbeitsunfähigkeit das Ausbildungsverhältnis nicht aufgenommen werden konnte.

Auszubildende haben in der GKV die gleichen Leistungsansprüche wie andere Arbeitnehmer, sind jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von den meisten Zuzahlungen befreit. Bei der Versorgung mit Zahnersatz können, je nach Höhe der Ausbildungsvergütung, die Härtefallregelungen (Härtefälle) greifen.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Auszubildenden und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen (Beitragstragung). Zur Krankenversicherung gilt der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz (Beitragssätze). Erhebt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, so wird auch dieser je zur Hälfte vom Auszubildenden und vom Arbeitgeber getragen.

Hat der Auszubildende bereits das 23. Lebensjahr vollendet und ist kinderlos, fällt ein Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung an, den der Auszubildende allein tragen muss.

Ausbildungsvergütung

Verdienen zur Berufsausbildung Beschäftigte nicht mehr als 325,00 Euro im Monat, gelten die Regelungen der Geringverdienergrenze. Allerdings verliert diese Regelung im Zusammenhang mit der vor einigen Jahren eingeführten gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung zunehmend an Bedeutung.

Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Berufsausbildungen, die im Jahr 2020 begonnen haben, 515,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (2021: 550,00 Euro, 2022: 585,00 Euro, 2023: 620,00 Euro). Für das zweite Ausbildungsjahr beträgt der Aufschlag 18 %, für das dritte 35 % und für das vierte 40 %.

Beginnend im Jahr 2023 für 2024 erfolgt eine jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen.

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