Beitragstragung
Grundsätzlich werden die Beiträge zur Sozialversicherung zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen (Ausnahmen: Geringverdienergrenze und Übergangsbereich). Bei der Berechnung der Beiträge ist dabei zunächst der Arbeitnehmerbeitrag zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem jeweils gültigen halben Beitragssatz multipliziert und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Anschließend wird durch Verdopplung des ermittelten Betrages der Gesamtbeitrag bestimmt.
Sofern die Beiträge nicht in gleicher Höhe vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, werden die Beitragsanteile grundsätzlich getrennt voneinander ermittelt.
Zusatzbeiträge
Müssen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, wird auch dieser zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für bestimmte Personengruppen ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu zahlen; dieser wird in der Regel allein vom Arbeitgeber getragen.
Pflegeversicherung
Für kinderlose Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 0,35 Prozent erhoben. Dieser Beitrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Lediglich bei Geringverdienern (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro im Monat) wird der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung vom Arbeitgeber getragen Geringverdienergrenze.
Eine weitere Ausnahme von der paritätischen Finanzierung der Pflegeversicherung gibt es im Bundesland Sachsen. Hier tragen die Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 2,025 Prozent (ggf. zuzüglich Zuschlag für Kinderlose von 0,35%) allein. In allen anderen Bundesländern wird der Beitrag zur Pflegeversicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen (mit Ausnahme des Zuschlags für Kinderlose).
Übergangsbereich
Wird ein Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro gezahlt und die Grenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten, sind besondere Berechnungsvorschriften anzuwenden (Übergangsbereich).
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Geringfügige Beschäftigung) ist vom Arbeitgeber ein pauschalierter Beitrag in Höhe von 13,0 % als Krankenversicherungsbeitrag abzuführen. Dieser Pauschalbeitrag ist allerdings nur zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5,0 %. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Beitragssatz 5,0 %.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungspflichtig, können sich von dieser Versicherungspflicht jedoch befreien lassen. Unabhängig davon, ob der geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon Gebrauch macht, hat der Arbeitgeber 15,0 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung zu zahlen (als Pauschalbeitrag oder Beitragsanteil).
Macht der geringfügig entlohnte Beschäftigte von seiner Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch, hat auch er Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Beitragssatz liegt bei 3,6 % (Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitragsanteil von 15,0 % und dem Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 %).
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, ist zudem eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von derzeit 175,00 Euro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberanteil wird allerdings nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Im Übrigen ist der Differenzbetrag, der sich aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Anwendung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung ergibt, vom Arbeitnehmer zu tragen.