Alles Wichtige zum Jahreswechsel
Der Jahreswechsel bringt regelmäßig auch für Arbeitgeber und Fachkräfte der Lohn- und Personalbuchhaltung zahlreiche Neuerungen mit sich. Was ändert sich zum neuen Jahr in der Sozialversicherung, was muss im Arbeits- oder Steuerrecht beachtet werden? Die kostenlosen mkk Online-Seminare machen Sie fit für den Jahreswechsel und zeigen Ihnen alle wichtigen Neuerungen auf.
Unser kostenloses Online-Seminar "Sozialversicherung 2023/2024" richtet sich an alle Arbeitgeber und Personalverantwortliche. Sie erfahren alles Wichtige zu den Änderungen rund um den Jahreswechsel und den aktuellen Stand zum Beitrags-, Versicherungs- und Arbeitsrecht.
Unsere Termine:
Zur Zeit stehen keine Termine für das Jahr 2024 zur Verfügung. Bitte schauen Sie im Oktober 2024 noch einmal vorbei, um neue Onlineseminartermine für den Jahreswechsel 2024/25 zu erhalten.
Themen im Überblick
Sozialversicherung
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Wichtige Sozialversicherungswerte
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Änderungen bei Mini- und Midijobs (Übergangsbereich) durch den neuen Mindestlohn
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Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung
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Ablösung sv.net durch das neue SV-Meldeportal
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Elektronischer Datenaustausch (eAU, Meldung der Elternzeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Lohnsteuer
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Inflationsausgleich
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Wachstumschancengesetz
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Zukunftsfinanzierungsgesetz
Arbeit und Soziales
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Familienstartzeit – Gesetz
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Arbeitszeitgesetz
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Stärkung Aus- und Weiterbildungsförderung
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Präsentation zum Seminar
eMagazin zum Jahreswechsel
Was ändert sich 2024? Alle wichtigen Informationen in der Sozialversicherung sowie in den Bereichen Lohnsteuer und Arbeitsrecht erfahren Sie in unserem eMagazin. Es ist gleichzeitig das Handout für unsere kostenfreien Online-Seminare.
Hier geht es zum eMagazin Jahreswechsel 2023 / 24
FAQ’s aus unseren Onlineseminaren für Sie zum Nachlesen:
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Gibt es im SV-Meldeportal ein bestimmtes Formular für die Nutzung der Initialmeldung Betriebsdatenpflege (an die Bundesagentur für Arbeit), welche bis zum 31.05.2024 übermittelt werden muss?
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Unter dem Feld "Formulare" finden Sie den Button "Betriebsdatenpflege", von dort aus können Sie alle betrieblichen Daten einpflegen und übermitteln.
Die Unternehmernummer können Sie unter "Verwaltung" dann "Firma" dann "Firmendaten verwalten" unter den Sonstigen Angaben eingeben und übermitteln.
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Wo kann ich die Unbedenklichkeitsbescheinigung im SV-Meldeportal beantragen?
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Für die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt es eine Übergangsfrist. Eine gesetzliche Anordnung, diese verpflichtend zum Jahreswechsel über das SV-Meldeportal bereitzustellen, gab es nicht. Das SV-Meldeportal wird das Formular zum 01.07.2024 zur Verfügung stellen. Bis dahin können Unbedenklichkeitsbescheinigungen wie gewohnt beantragt werden.
Sollten Sie für einen öffentlichen Auftrag einen Nachweis benötigen, der bestätigt, dass Sie Ihre Beiträge fristgerecht bezahlt haben, können Sie diesen rund um die Uhr bei uns per E-Mail an firmenkunden(at)meine-krankenkasse.de anfordern.
Zum 01.07.2024 wird im SV-Meldeportal das Formular zur Beantragung bereitgestellt. Das spart nicht nur Papier, sondern auch eine Menge Zeit. Bei der Beantragung können Sie zwischen einer einmaligen Anforderung oder im monatlichen, halbjährlichen oder vierteljährlichen Abonnement auswählen. Die Ausstellung erfolgt auf Deutsch und wahlweise auf Englisch. Nach Prüfung des Antrags, erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung bequem als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. -
Ist das SV-Meldeportal auch für Steuerberater kostenpflichtig?
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Ja, das SV-Meldeportal ist für alle Nutzer kostenpflichtig.
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Muss der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung auch rückwirkend berechnet werden, wenn die Anzahl der Kinder erst nach dem 01.07.2023 (Beitragssatzanpassung) gemeldet wird?
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Ja, denn die Nachweise wirken vom 01.07.2023 an. Das heißt, dass die Pflegeversicherungsbeiträge ab diesem Zeitpunkt anhand der neuen Regelung berechnet und ggf. korrigiert werden müssen.
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Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit den Angaben der Elterneigenschaft?
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Wenn Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechseln, müssen die Nachweise erneut erbracht werden.
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Unsere Auszubildende ist unter 25 Jahre und hat zwei Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, was müssen wir bei dem Pflegeversicherungsbeitrag beachten?
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Die Beitragshöhe beträgt 3,15 %. Ein Beitragsabschlag von 0,25 % wird angewendet. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 % und der Arbeitnehmeranteil 1,45 %.
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Wenn die Kinder unserer Mitarbeiter das 25. Lebensjahr vollendet haben, gelten diese beitragsrechtlich wieder als kinderlos?
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Nein, für die Arbeitnehmer, dessen Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 3,4 %. Der Pflegeversicherungszuschlag von 0,6% gilt nur für kinderlose Personen.
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Wir als Arbeitgeber haften für die Beiträge, gibt es ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis der Elterneigenschaft?
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Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis der Elterneigenschaft auch dann als erbracht, wenn auf Anforderung des Arbeitgebers die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitgeteilt wurden. Diese Angaben dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden. Über Form und Inhalt der Angaben entscheidet der Arbeitgeber. Das vereinfachte Verfahren kann im Übergangszeitraum auch genutzt werden, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen. Die Angaben sind von den Arbeitnehmern wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen. Sie sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.
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Was ist Vertrauensarbeitszeit?
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Vertrauensarbeitszeit ist ein Arbeitszeitmodell, in dem Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbstverantwortlich gestalten. Führungskräfte verzichten im Gegenzug auf die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich erfüllt. Wann und wo die Arbeitnehmer arbeiten, bleibt weitgehend ihnen überlassen.
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