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Beiträge und Bemessungsgrenzen

Auf dieser Seite finden Sie die Beitragssätze sowie die Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Sozialversicherung für das Jahr 2024.

Bitte beachten Sie, das zum 01.08.2024 die Höhe des Zusatzbeitrages angepasst wurde und wir unsere Umlage U2 gesenkt haben.

Beitragssätze

Prozent
Krankenversicherung allgemein 14,6
Krankenversicherung ermäßigt 14,0
Krankenversicherung Zusatzbeitrag 2,5
Rentenversicherung 18,6
Arbeitsförderung 2,6
Insolvenzgeldumlage 0,06

Beitragssätze Pflegeversicherung

Anteil Arbeitgeber in Prozent Anteil Arbeitnehmer in Prozent Prozent
ohne Kind 1,70 2,30 4,00
1 Kind 1,70 1,70 3,40
2 Kinder 1,70 1,45 3,15
3 Kinder 1,70 1,20 2,90
4 Kinder 1,70 0,95 2,65
5 und mehr Kinder 1,70 0,70 2,40

Die Beiträge berechnen sich aus einem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 3,4 %, einem Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 % und Abschlägen in Höhe von 0,25 % für das 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Umlageversicherung

Prozent
U1 (Umlage bei Krankheit) bei 70 % Erstattung 3,46
U2 (Umlage bei Mutterschaft) bei 100 % Erstattung 0,19

Beitragsbemessungsgrenzen

monatlich jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.175,00 Euro 62.100,00 Euro
Rentenversicherung und Arbeitsförderung West 7.550,00 Euro 90.600,00 Euro
Rentenversicherung und Arbeitsförderung Ost 7.450,00 Euro 89.400,00 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze

jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 69.300,00 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung für Altfälle* 62.100,00 Euro

*Gilt für Personen, die bereits im Jahr 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

Geringfügige Beschäftigung

Arbeitsentgelt bis 538 Euro Prozent
Pauschaler Beitragssatz zur Krankenversicherung 13,0
Pauschaler Beitragssatz zur Rentenversicherung 15,0
Pauschalsteuer 2,0

Übergangsbereich

Arbeitsentgelt von 538,01 bis 2.000 Euro
Faktor F 0,6846
Formel Gesamtbeitrag 1,11606375 x Arbeitsentgelt – 232,1274966
Formel Arbeitnehmeranteil 1,36798906 x Arbeitsentgelt – 735,9781122

Entgeltgrenze für Auszubildende

monatlich
Alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers 325 Euro

Höchstbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmende

monatlich
Krankenversicherung 755,55 Euro
Zusatzbeitrag 129,38 Euro
Pflegeversicherung 175,95 Euro
Pflegeversicherungszuschlag 31,05 Euro

Höchstzuschuss für freiwillig versicherte Arbeitnehmende

monatlich
Krankenversicherung 377,78 Euro
Zusatzbeitrag 64,69 Euro
Pflegeversicherung* 87,98 Euro

*Höchstzuschuss in Sachsen: 62,10 Euro

Fälligkeitstermine

Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig und müssen spätestens am Fälligkeitstag unserem Bankkonto gutgeschrieben sein.

Fälligkeitstage 2024
29.01. 27.02. 26.03. 26.04 29.05 26.06.
29.07. 28.08. 26.09. 29.10. 27.11. 23.12.

Bankverbindungen im Überblick

Haben Sie Überweisungen an die mkk zu tätigen, so nutzen Sie bitte folgende Bankverbindungen.

Betriebsnummer mkk

92644250

Schwangere Frau lächelnd am Arbeitsplatz im Büro

Umlageversicherung - Erstattung der Entgeltfortzahlung

Bei Krankheit und Mutterschaft der Arbeitnehmer erstattet die mkk Arbeitgebern im Rahmen der Umlage U1 und U2 einen Teil der Entgeltfortzahlung.

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