Häufig nachgefragte Themen
Uns erreichen immer wieder Nachfragen nach bestimmten Begriffen in der Sozialversicherung. In diesem Glossar finden Sie auf einen Blick die wichtigsten - von AAG bis Übergangsbereich.
Was ist eigentlich?
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AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz)
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Siehe Umlageversicherung.
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Beiträge / Beitragssätze
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Die Sozialversicherungsträger finanzieren sich hauptsächlich aus Beiträgen, die prozentual vom Arbeitsentgelt der Beschäftigten erhoben werden. Getragen werden diese vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung setzt sich aus einem "Allgemeinen Beitragssatz" und einem "Individuellen Beitragssatz" zusammen. Der Allgemeine Beitragssatz ist für alle Krankenkassen gleich, wohingegen sich der Individuelle Beitragssatz von Krankenkasse zu Krankenkasse unterscheidet.
Beitragssätze in der Sozialversicherung -
Betriebsnummer
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Die Betriebsnummer ist das zentrale Identifikations-Merkmal eines Arbeitgebers in der Sozialversicherung. Bei allen Vorgängen, an denen der Arbeitgeber beteiligt ist, ist stets diese Nummer anzugeben. Vergeben und verwaltet wird die Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit
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DEÜV Meldungen
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Mittels DEÜV-Meldungen (oder auch "Meldung zur Sozialversicherung" genannt) informiert ein Arbeitgeber die Sozialversicherungsträger fortlaufend über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in seinem Betrieb. Inhalt der Meldungen sind zum Beispiel der Beginn, das Ende oder auch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung. Die Meldungen sind - ausschließlich elektronisch - an die Krankenkasse des Beschäftigten zu senden. Diese leitet die Informationen an die beteiligten Sozialversicherungsträger weiter. Die Übermittlung kann einfach per SV-Meldeportal oder das eigene Lohnabrechnungsprogramm erfolgen.
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Erstattungsantrag
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Aufgrund unterschiedlicher Situationen kann es vorkommen, dass Beschäftigte zu viel Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Normalerweise nimmt der Arbeitgeber eine Korrektur mit der laufende Lohnabrechnung vor, so dass die Überzahlung im Folgemonat ausgeglichen wird. Dies darf jedoch nur für maximal 6 Monate rückwirkend vorgenommen werden. Sind Beiträge für einen weiter zurückliegenden Zeitraum betroffen, muss ein schriftlicher Erstattungsantrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Das Antragsformular finden Sie hierBitte fügen Sie dem Antrag die erstattungsbegründenden Unterlagen bei. Sofern sich die Erstattung aus einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung ergibt, benötigen wir keine weiteren Unterlagen. Der ausgefüllte Erstattungsantrag ist in diesen Fällen ausreichend.
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Gleitzone
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Aus der Gleitzone wurde Mitte 2019 der Übergangsbereich.
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Kontoauszug
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Benötigen Sie einen Kontoauszug von Ihrem Beitragskonto, melden Sie sich gern bei uns per E-Mail, Post oder Telefon.
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Lohnfortzahlungserstattungen
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Siehe Umlageversicherung.
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Mitgliedsbescheinigungen
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Benötigen Sie eine Mitgliedsbescheinigung der mkk, z.B. zur Vorlage beim Arzt oder bei Ihrem neuen Arbeitgeber, melden Sie sich gern bei uns per E-Mail, Post oder Telefon.
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SV-Nummer
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Die SV-Nummer (auch Rentenversicherungsnummer oder Sozialversicherungsnummer genannt) wird von der Deutschen Rentenversicherung vergeben. Sie ist das Identifikations-Merkmal einer Person bei der Rentenversicherung, wird aber auch von den anderen Sozialversicherungsträgern genutzt. Die Beantragung erfolgt über das Lohnprogramm des Arbeitgebers. Dieser schickt eine DEÜV-Meldung an die Krankenkasse und von dort werden die Daten an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Der Rententräger vergibt anschließend die SV-Nummer und sendet diese (über die Krankenkasse) an den Arbeitgeber zurück. Die SV-Nummer kann nun im Lohnprogramm eingesehen/abgerufen werden.
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Umlageversicherung
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Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) oder Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitenden im Falle von Krankheit oder Mutterschaft den Lohn fortzuzahlen. Die Aufwendungen dieser Lohnfortzahlung können sich die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Krankenkasse des Mitarbeitenden erstatten lassen. Die Finanzierung dieses Erstattungsverfahrens erfolgt nicht über die "normalen" Krankenversicherungsbeiträge, sondern über ein gesondertes Umlageverfahren.
Daher zahlen alle Arbeitgeber, die die Voraussetzungen erfüllen, hierfür die Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und Umlage U2 (Lohnfortzahlung im Mutterschaftsfall). Gesetzlich geregelt ist dies im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
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Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Informationen zum Thema Unbedenklichkeitsbescheinigung finden Sie unter unserem Menüpunkt Formulare.
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Übergangsbereich
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Hier finden Sie alle Informationen und der Midijob-Rechner hilft Ihnen bei der Berechnung die Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge.
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