Umlageversicherung - Erstattung der Entgeltfortzahlung
Als gesetzliche Krankenkasse erstattet die mkk Arbeitgebern einen Teil der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2).
Regelungen zur Umlageversicherung
Vorraussetzungen und weitere Regelungen zum Ausgleichsverfahren AAG können den Grundsätzlichen Hinweisen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen des GKV-Spitzenverbandes entnommen werden.
Infos zu Erstattung und Zahlung
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Umlage bei Krankheit (U1)
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Die mkk erstattet 70 Prozent aller Aufwendungen, die der Arbeitgeber laut Gesetz an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Auszubildende zahlt. Berechnungsgrundlage des erstatteten Betrags ist das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Mit der prozentualen Erstattung des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgeltes sind die Arbeitgeberanteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen pauschal abgegolten. Eine gesonderte Ausweisung auf dem Erstattungsantrag ist daher nicht notwendig.
Beachten Sie bitte: Die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall durch die Erkrankung des Kindes wird nicht erstattet.
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Umlage bei Mutterschaft (U2)
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Den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot erstattet die mkk Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden zu 100 Prozent.
Berechnungsgrundlage des erstatteten Betrags ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beziehungsweise das Arbeitsentgelt, dessen Fortzahlung der Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverbot leisten muss. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Bei einem Beschäftigungsverbot erstatten wir zusätzlich die Arbeitgeberanteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen pauschal mit 20 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Zahlung der Umlage
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Die Umlagen U1 und U2 zahlen Sie zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat versichert, zahlen Sie die Umlage an die Krankenkasse, an die auch die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung gehen.
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Anträge auf Erstattung
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Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Anträge auf Erstattung der Aufwendungen ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen. Das geht einfach über SV-Meldeportal oder ein Entgeltabrechnungsprogramm.