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Pflegeversicherung

In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ein gesonderter Antrag auf Aufnahme in die Pflegeversicherung ist nicht nötig. Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, deren monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich bei Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen, das heißt beim Eintritt einer Befreiungsmöglichkeit haben sie für die Dauer von drei Monaten ein Wahlrecht zwischen sozialer oder privater Pflegeversicherung.

Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben anstelle eines anteiligen Arbeitgeberbeitrages den Anspruch auf Beihilfe. Sie werden mit einem Teilbeitrag versichert und erhalten auch nur Teilleistungen.

Seit dem 01.07.2023 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit einem Kind (unabhängig von dessen Alter) bei 3,4 %. Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt.

Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,0 Prozent. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen (Beitragstragung). Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag. Die Beitragshöhe richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn, Gehalt, Rente etc.) der Mitglieder. Die Beitragsbemessungsgrenze 2023 liegt für die alten und neuen Bundesländer bei monatlich 4.987,50 EUR.

Die Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente, aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden von den Rentnern allein getragen.

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der aus dem Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

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