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Unständig Beschäftigte

Unständig Beschäftigte sind Personen, die Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird (im Hauptberuf). Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Unständig sind Beschäftigungen nur dann, wenn es sich nicht tatsächlich um regelmäßig wiederkehrende Beschäftigungen oder Dauerbeschäftigungen handelt. Eine Dauerbeschäftigung liegt dann vor, wenn sich einzelne Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen.

Bei unständig Beschäftigten werden der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen. Für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte ebenfalls. In der Arbeitslosenversicherung sind berufsmäßig unständig Beschäftigte versicherungsfrei.

Für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind die unständig Beschäftigten bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen).

Beitragspflichtige Einnahme unständig Beschäftigter ist das gesamte innerhalb eines Kalendermonates erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2023: 4.987,50 EUR) bzw. der Rentenversicherung (2023: 7.300,00 EUR alte Bundesländer; 7.100,00 EUR neue Bundesländer).

Unständig Beschäftigte haben wegen der Befristung ihrer Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen. Der Krankengeldanspruch für unständig Beschäftigte ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings kann ein gesetzlicher Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt werden.

Für die ersten sechs Wochen bieten die Krankenkassen einen Wahltarif an.

Abhängig davon, ob er sich für einen Krankengeldanspruch entscheidet, gilt für den unständig Beschäftigten ein Beitragssatz von 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz – bei Anspruch auf Krankengeld) bzw. von 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz – kein Krankengeldanspruch). Die Beiträge hieraus werden, wie auch ein möglicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Meldeverfahren: Für berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 118) können die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammengefasst werden, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117) gilt dies nicht.

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