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Umlagen

Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

Umlage U1
Die Umlage U1 ist für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung) zu entrichten. Sie errechnet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, nach denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig. Den Umlagesatz setzt die jeweilige Ausgleichskasse in ihrer Satzung fest. Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu vier Wochen haben, bleibt bei der Berechnung der Umlage außer Ansatz, da für diese Arbeitnehmer keine gesetzliche Entgeltfortzahlung geleistet werden muss und somit keine Erstattung in Betracht kommt. Für geringfügig Beschäftigte liegt der Beitrag zur Umlage U1 bei 1,10 %; für diese Arbeitnehmer ist die Umlage an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abzuführen.

Umlage U2
Die Umlage U2 ist für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz zu entrichten. Sie errechnet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden, nach denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sind. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht umlagepflichtig. Den Umlagesatz setzt die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung fest; für geringfügig Beschäftigte (Minijob-Zentrale) liegt er bei 0,24 %.

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen

Umlage zur Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss das Umlagesoll (= Finanzbedarf des UV-Trägers) des abgelaufenen Kalenderjahres decken.

Neben der Eigenumlage berechnen die Berufsgenossenschaften auch die Ausgleichsumlage.

Zweck der Ausgleichsumlage ist es, die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen vor übermäßiger Beitragsbelastung zu schützen, wenn durch besondere Ereignisse die Arbeitsentgelte im Verhältnis zu den Entschädigungsleistungen extrem sinken.

Insolvenzgeldumlage
Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch die Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht (Umlagesatz 2023: 0,06 %). Sie wird von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

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