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Schüler

Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung besteht nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III Versicherungsfreiheit für beschäftigte Schüler von allgemeinbildenden Schulen (z. B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schüler schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (z. B. Abendschule).

Auch für Schüler gelten grundsätzlich die Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen, hierbei ist zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen zu unterscheiden. In beiden Fällen besteht Sozialversicherungsfreiheit (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht geringfügig entlohnter Beschäftigungen). Geringfügige Beschäftigung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen versichert. Sofern eine versicherungspflichtige, eine geringfügig entlohnte oder eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

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