Progressionsvorbehalt für Entgeltersatzleistungen
Entgeltersatzleistungen (wie z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Entgeltersatzleistung bleibt somit zwar steuerfrei, die weiteren steuerpflichtigen Einnahmen werden jedoch höher besteuert. Zugrunde gelegt wird dabei der Steuersatz, der sich ergäbe, wenn auch die steuerfreien Leistungen besteuert würden.
Die Veranlagung des Progressionsvorbehalts erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dabei findet der Progressionsvorbehalt keine Anwendung, wenn die Entgeltersatzleistungen und die steuerfreien Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nicht mehr als 410,00 Euro im Kalenderjahr betragen (Bagatellgrenze).