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Nachgehender Leistungsanspruch

Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der GKV, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – Achtung: Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird als Erwerbstätigkeit gewertet, ein nachgehender Versicherungsschutz liegt dann nicht vor.

Die Monatsfrist für den nachgehenden Leistungsanspruch beginnt mit Beginn des Tages nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Eine mögliche Familienversicherung nach § 10 SGB V ist stets vorrangig zum nachgehenden Leistungsanspruch. Deshalb können Leistungsansprüche nach dem Beginn einer Familienversicherung nur gegen die Kranken- bzw. Pflegekasse gerichtet werden, die die Versicherung durchführt.

Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die familienversicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

Wird der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, wird die Versicherung in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) fortgesetzt, und zwar nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht oder Familienversicherung.

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