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Belastungsgrenze

Nach § 62 SGB V haben die Krankenkassen die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden gesetzlichen Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie die individuelle Belastungsgrenze übersteigen. Wird die Belastungsgrenze erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) zusammengerechnet. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten bzw. Lebenspartner des Versicherten, die im gemeinsamen Haushalt leben, um 15 % (2023: 6.111,00 Euro) und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 10 % (2023: 4.074,00 Euro) der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu vermindern. Für jedes familienversicherte Kind wird der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Abzug gebracht (2023: 8.952,00 Euro).

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