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Ausstrahlung

Der Begriff "Ausstrahlung" bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer zeitlich befristeten Entsendung eines Arbeitnehmers im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung gelten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 4 SGB IV.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor, so "strahlen" diese in das Ausland "aus". Zu beachten ist, dass es bei einer Entsendung in das Ausland in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung in den jeweiligen Staaten unterschiedliche Regelungen geben kann (betrifft vor allem sog. Abkommensstaaten, nicht aber die Europäische Union).

Der gegenteilige Sachverhalt zur Ausstrahlung ist die Einstrahlung (§ 5 SGB IV)

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