Meldungen im März: Diese Fristen sollten Arbeitgeber beachten
Das ganze Jahr über sind Arbeitgeber verpflichtet, verschiedenste Meldungen an die Sozialversicherung abzugeben. Im März stehen dabei gleich drei wichtige Meldepflichten an – hier finden Sie alle relevanten Informationen auf einen Blick.
Sondermeldung Märzklausel
Einmalzahlungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, sind beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen – sofern die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Hier greift die sogenannte Märzklausel. Die Hauptfunktion der Märzklausel besteht darin, eine faire Verbeitragung von Einmalzahlungen zu gewährleisten.
Da in diesen Fällen die Jahresmeldung für das Vorjahr in der Regel bereits übermittelt wurde, ist die betreffende Einmalzahlung gesondert zu melden – und zwar als Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 an die Rentenversicherung.
Jahresmeldung für die Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, sind verpflichtet, eine Sozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Die Höhe der Abgabe variiert je nach Jahr. Von der Abgabe befreit sind Unternehmen, deren Gesamtauftragsvolumen für Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr eine festgelegte Grenze (2025: 700 Euro / 2026: 1.000 Euro) nicht überschreitet. Liegt der Betrag unter dieser Grenze, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Abgabe.
Die Jahresmeldung für das Vorjahr muss bis zum 31. März bei der KSK eingereicht werden – entweder auf dem offiziellen Vordruck oder bequem online über die Website der Künstlersozialkasse.
Schwerbehindertenanzeige
Die Schwerbehindertenanzeige gilt nur für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, da sie verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl Schwerbehinderter zu beschäftigen. Die Anzahl richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl im Unternehmen. Wird die Quote nicht erreicht, müssen diese Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe für jede unbesetzte Stelle zahlen. Die Meldung muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Agentur für Arbeit abgegeben werden.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Zahl der relevanten Arbeitsplätze
- Zahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen,
- Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe muss ebenfalls bis zum 31. März an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden.
Die Meldung an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt entweder auf den amtlichen Vordrucken oder digital über die Anwendung IW-Elan.