Märzklausel: Einmalzahlungen richtig verbeitragen

Die Märzklausel ist eine wichtige Regelung im deutschen Sozialversicherungsrecht, die in § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt ist. Sie betrifft die Einmalzahlungen von Arbeitnehmenden und wie sie die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen beeinflussen.

Voraussetzungen für die Anwendung der Märzklausel

Die Hauptfunktion der Märzklausel besteht darin, eine faire Verbeitragung von Einmalzahlungen zu gewährleisten. Da in Deutschland Beitragsbemessungsgrenzen existieren, könnte es ohne diese Regelung dazu kommen, dass Arbeitnehmer mit hohen Einmalzahlungen in einzelnen Monaten diese Grenzen überschreiten und somit nicht der vollen Beitragspflicht unterliegen.

Die Märzklausel besagt, dass eine Einmalzahlung, die in der Zeit von Januar bis März eines Jahres geleistet wird, dem Vorjahr zugeordnet wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr: Der Arbeitnehmende muss bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
  2. Höhe der Einmalzahlung und Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Auszahlung sowie die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze

Die Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) wird für die Prüfung der Märzklausel auf die Monate von Januar eines Jahres bis einschließlich dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung heruntergerechnet. Ein voller Kalendermonat wird dabei mit 30 Tagen berücksichtigt. 

Die Formel zur Berechnung lautet: (Jahres-BBG x Tage) / 360

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird die anteilige Jahres-BBG zur Krankenversicherung berücksichtigt, während für versicherungsfreie Beschäftigte die anteilige Jahres-BBG zur Rentenversicherung herangezogen wird.

Beispielrechnung

Nehmen wir an, ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält im Februar 2025 eine Bonuszahlung von 6.000 Euro, während sein reguläres Monatsgehalt 5.000 Euro beträgt. 

  • Arbeitsentgelt Februar: 5.000 Euro
  • Einmalzahlung Februar: 6.000 Euro
  • Gesamteinnahmen: 11.000 Euro
  • Monatliche BBG 2025: 5.512,50 Euro

Da die Gesamteinnahmen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, würde nur ein Teil der Einmalzahlung verbeitragt werden. In diesem Fall wären es lediglich 512,50 Euro. 

Daher wird als nächstes die Summe der Arbeitsentgelte ab Januar 2025 bis zum Auszahlungsmonat der Einmalzahlung mit der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze betrachtet.

  • Arbeitsentgelt Januar: 5.000 Euro
  • Arbeitsentgelt Februar: 5.000 Euro
  • Einmalzahlung Februar: 6.000 Euro
  • Gesamteinnahmen: 16.000 Euro
  • Anteilige Jahres-BBG: (66.150 Euro x 60 Tage) / 360 Tage = 11.025 Euro

Die Summe der Einnahmen überschreitet ebenfalls die anteilige Jahres-BBG 2025. Die Einmalzahlung unterliegt somit der Märzklausel und wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (2024) zugeordnet. In diesem Fall würden lediglich 1.025 Euro der Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegen.

Der letzte Entgeltabrechnungszeitraum ist in der Regel der Dezember. Nun wird ermittelt, ob die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Zuordnungsmonats Dezember 2024 überschreitet sowie die anteilige Jahres-BBG 2024. Das monatliche Arbeitsentgelt betrug auch in 2024 gleichbleibend 5.000 Euro.

  • Arbeitsentgelt Dezember: 5.000 Euro
  • Einmalzahlung aus Februar: 6.000 Euro
  • Gesamteinnahmen: 11.000 Euro
  • Monatliche BBG 2024: 5.175 Euro
  • Arbeitsentgelt Summe 2024: 60.000 Euro (12 Monate x 5.000 Euro)
  • Jahres-BBG 2024: 62.100 Euro (12 Monate x 5.175 Euro)
  • Differenz: 2.100 Euro

Von der Einmalzahlung aus Februar 2025 von 6.000 Euro werden somit 2.100 Euro verbeitragt. Der Rest der Einmalzahlung (3.900 Euro) bleibt beitragsfrei.

Auch wenn die Einmalzahlung nicht vollständig beitragspflichtig ist, so wird doch ein höherer Anteil verbeitragt, als wäre die Einmalzahlung dem Februar 2025 zugeordnet geblieben.

Unter bestimmten Gegebenheiten kann die Zuordnung einer Einmalzahlung zum Vorjahr auch dazu führen, dass ein geringerer Anteil der Einmalzahlung beitragspflichtig ist, als wenn die Zuordnung im Auszahlungsmonat des laufenden Jahres verblieben wäre. In diesen Fällen bleibt die Einmalzahlung jedoch dem Vorjahr zugeordnet und wird nicht im Rahmen einer Vergleichsberechnung wieder dem laufenden Jahr zugeordnet.

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