Sofortmeldungen zum Beschäftigungsbeginn in bestimmten Branchen
Die Schönwetter-Saison beginnt und somit auch die Nachfrage an Hilfskräften für Restaurants und Biergärten. Da die Einstellung auch recht kurzfristig erfolgen kann, sind in bestimmten Branchen Sofortmeldungen zu erstellen.
Arbeitgeber müssen bis spätestens zum Tag des Beschäftigungsbeginns eine Sofortmeldung mit Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Rentenversicherung übermitteln. Diese Regelung gilt unter anderem für das Gaststättengewerbe, Logistikunternehmen, Hotels und Pensionen sowie das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Die Sofortmeldung ist noch vor der eigentlichen Anmeldung zur Sozialversicherung fällig und für alle Beschäftigte verpflichtend - unabhängig vom Arbeitsentgelt und der Dauer der Beschäftigung.
Fällt bei einer Prüfung durch die Kontrollbehörden auf, dass für Personen keine oder eine verspätete Sofortmeldung erstellt wurde, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, und es drohen bis zu 25.000 Euro Bußgeld.
Wichtig: Zeitarbeitsunternehmen sind von der Sofortmeldepflicht ausgenommen.