Elektronischer Datenaustausch – was bringt der Jahreswechsel?
Zum 01.01.2025 gibt es Anpassungen im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs. Über den Datensatz DSAK kann man ab dem Jahreswechsel auch eingereichte Lastschriftmandate elektronisch widerrufen. Bisher ging dies nur in schriftlicher Form.
Des Weiteren werden die Rückmeldungen im Rahmen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgebaut und um weitere Kennzeichen ergänzt.
Rückmeldekennzeichen
Ab 2025 werden Vorsorge- und Rehamaßnahmen (05), Krankenhausaufenthalte (03) inklusive des voraussichtlichen Entlassungstages und teilstationäre Krankenhausbehandlungen (06) zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit (02) mit einbezogen.
Der tatsächliche Entlassungstag bei einer stationären Krankenhausbehandlung wird proaktiv an Sie übermittelt, vorausgesetzt, eine ursprüngliche Datenabfrage liegt vor.
Angepasste Kennzeichen
Außerdem gibt es angepasste Kennzeichen für die Arten der Rückmeldungen:
1 = unzuständige Krankenkasse/ unbekannte Person
4 = Nachweis liegt nicht vor
7 = in Prüfung
8 = Anderer Nachweis
9 = Weiterleitungsverfahren
Hinweis: Krankenhaus-, Vorsorge- und Rehazeiten zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung können vom 1. Januar 2025 an zunächst noch nicht im eAU-Verfahren abgerufen werden. Dies soll zur Transparenz dienen und Missverständnisse vermeiden.
Datensatz Betriebsdaten (DSBD)
Zum 31.05.2024 war die Initialmeldung mit Abgabegrund 09 über den Datensatz Betriebsdaten (DSBD) bereits erforderlich. Diese Meldung soll zur Kopplung der Unternehmer- und Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit dienen. Laut einem Bericht der Bundesagentur für Arbeit fehlten jedoch mehr als 25 Prozent der Meldungen am 31.05.2024, weshalb die Meldungen erneut zum 31.05.2025 erforderlich sind.
Bitte beachten Sie hierbei, dass Lohnabrechnungsprogramm die Initialmeldungen automatisch absenden. Ausfüllhilfen wie z.B. das SV-Meldeportal tun dies nicht.