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Ehrenamt

Ganz gleich, ob im Sportverein oder bei der Altenbetreuung – Ehrenämter und bürgerschaftliches Engagement sind wichtige Stützpfeiler unserer Gesellschaft. Der Staat fördert diese Tätigkeiten über Steuerfreibeträge. Und, je nach Tätigkeitsfeld, haben Mitarbeiter, die sich nebenher ehrenamtlich engagieren, auch Freistellungsansprüche gegen ihren Arbeitgeber.

Eine konkrete Definition für das Ehrenamt gibt es nicht. Im Wesentlichen muss es sich dabei um ein freiwilliges und gemeinwohlorientiertes Amt handeln. Grundsätzlich sollen Menschen, die sich im Sportverein oder beim Deutschen Roten Kreuz engagieren, ihren Arbeitgeber darüber informieren – zustimmen muss der Chef allerdings nicht. Ehrenamtler bekommen allenfalls eine Aufwandsentschädigung – sie sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.

Freistellungsansprüche

Die rein private ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt sich grundsätzlich auf die Freizeit. Denn es gibt keinen generellen Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit für ein solches Ehrenamt.

Beispiel

Ein Mitarbeiter ist im Kleingartenverein ehrenamtlich als Streitschlichter tätig. In diesem Zusammenhang möchte er eine Fortbildungsveranstaltung zur gewaltfreien Kommunikation besuchen. Er hat keinen Freistellungsanspruch aufgrund des Ehrenamts.

Anders sieht es bei Ehrenämtern in öffentlichem Interesse aus. Hierzu gehören zum Beispiel die freiwillige Feuerwehr, das THW, Rettungsdienste, Jugendverbände, Schöffen oder Gemeinderatsmitglieder. Häufig sind diese Tätigkeiten durch Gesetze geschützt wie das THW-Gesetz, die Brandschutzgesetze der Bundesländer oder den Paragraf 616 des BGB. Dort ist zumeist genau geregelt, wie viele Tage zustehen, ob das Entgelt für diese Zeit fortgezahlt werden muss und wie viel der Arbeitgeber erstattet bekommt.

Beispiele

Ein Arbeitnehmer soll als Schöffe bei Gericht erscheinen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ihn für diese Zeit von der Arbeit freizustellen. Für den eventuellen Verdienstausfall steht per Gesetz eine Entschädigung zu.

Ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr wird während der Arbeitszeit zum Einsatz gerufen. Hierfür muss ihn der Arbeitgeber freistellen. Weitere Details dazu finden sich in den landesspezifischen Brandschutzgesetzen.

Tipp

  • Ehrenamtlich Tätige sollten sich vorab, zum Beispiel über die jeweiligen Organisationen, nach den vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten erkundigen und die Details mit dem Arbeitgeber abklären.

  • Ist eine Freistellung über das Ehrenamt nicht möglich, können manche Fortbildungen alternativ auch als Bildungsurlaub anerkannt sein.

Welche Art von Verdienst gibt es?

Übungsleiterpauschale

Erhält jemand für sein Engagement Geld, so muss er dies nicht vollumfänglich versteuern: Bis zu 3.000 Euro im Jahr können Übungsleiter verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Dieser Betrag gilt zum Beispiel auch für Einnahmen aus Tätigkeiten als Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Wichtig ist, dass die Tätigkeit einem pädagogischen Zweck dient und gemeinnützig ist. Außerdem muss sie nebenberuflich sein, darf daher also nicht mehr als ein Drittel der Vollzeittätigkeit ausmachen. Ein eigentlicher Hauptberuf ist hingegen nicht nötig, denn auch Rentner, Studenten oder Arbeitslose können diese Pauschale beanspruchen.

Beispiel

Ein Student gibt regelmäßig Kurse an der örtlichen Volkshochschule und bekommt dafür 400 Euro pro Monat (= 4.800 Euro pro Jahr). Von diesen 4.800 Euro fallen 3.000 Euro unter die Übungsleiterpauschale und bleiben steuerfrei.

Ehrenamtspauschale

Bei anderen Aufgaben dürfen ehrenamtlich tätige Menschen pro Jahr 840 Euro (70 Euro monatlich) steuer- und sozialabgabenfrei verdienen. Auch diese Einnahmen müssen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit stammen. Begünstigt werden etwa Vergütungen als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart oder auch Schiedsrichter im Amateurbereich.

Beispiel

Ein Mitglied im Fußballverein übt die Aufgabe des Schatzmeisters aus. Dafür bekommt er 100 Euro pro Monat (= 1.200 Euro pro Jahr). Von diesen 1.200 Euro fallen 840 Euro unter die Ehrenamtspauschale und bleiben steuerfrei.

Ab wann ist eine ehrenamtliche Tätigkeit ein Minijob?

Sofern nicht steuerfrei, müssen auf die Einnahmen aus dem Ehrenamt Sozialabgaben geleistet werden. Bleiben nach Abzug der Freibeträge nicht mehr als 450 Euro, greifen die Minijobregeln.

Beispiel

Ein Kassenwart bekommt für sein Ehrenamt monatlich 100 Euro. Als Übungsleiter erhält er im gleichen Verein monatlich 500 Euro.

Sein Verdienst beträgt (600 Euro x 12 =) 7.200 Euro

./. Ehrenamtspauschale 840 Euro

./. Übungsleiterpauschale 3.000 Euro

Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 3.360 Euro

Es handelt sich um einen Minijob, weil – nach Abzug der Pauschalen – monatlich nur (3.360 Euro : 12), also 280 Euro verbleiben.

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