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Mindestlohn

Die Regelungen rund um den Mindestlohn sind immer dann relevant, wenn Arbeitnehmer nur ein geringes Einkommen haben. Und genau hier liegen die Tücken. So ist nicht immer klar, was genau auf den Mindestlohn angerechnet wird. Auch kommt es vor, dass Mindestlohnregeln günstiger für Arbeitnehmer und daher vorranging vor tariflichen Vereinbarungen sind.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn. Lag dieser anfangs noch bei 8,50 Euro, so steht Arbeitnehmern zurzeit mindestens ein Stundenlohn von 8,84 Euro zu. Und der Trend geht nach oben, denn zum 1. Januar 2019 soll der Mindestlohn auf 9,19 Euro angehoben werden (ab 2020 auf 9,35 Euro). Daneben gibt es noch etliche Branchen-Mindestlöhne. Sie werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in Tarifverträgen ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

Tipp: Hier finden Sie eine Übersicht der zurzeit gültigen Branchenmindestlöhne.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Ob eine Beschäftigung versicherungspflichtig ist oder nicht, wirkt sich nicht auf den Mindestlohn aus. Denn dieser gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Arbeitszeit und dem Umfang der Beschäftigung.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Auszubildende und Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung können geringer bezahlt werden. Auch Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind, darf für die Dauer von sechs Monaten ebenfalls ein niedrigerer Lohn gezahlt werden.

Praktikanten hingegen steht grundsätzlich der Mindestlohn zu. Ausnahmen gelten allerdings bei Pflichtpraktika, also solchen, zu denen der Praktikant etwa nach einer Studienordnung verpflichtet ist. Außerdem können freiwillige Praktika geringer bezahlt werden. Gemeint sind hier zum Beispiel solche Praktika, die der Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums dienen, sofern sie nicht länger als drei Monate dauern.

Was gehört alles zum Mindestlohn?

Beim gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Das bedeutet, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei seiner Berechnung außer Betracht. Das gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen von Minijobs trägt.

Auf den Mindestlohn werden alle Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer angerechnet. Ausgenommen sind nur solche, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Bestimmung beruhen. Wurde keine Arbeitszeit oder kein festes Monatsgehalt vereinbart, muss der Monatslohn entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit in einen Bruttostundenlohn umgerechnet werden. So kann man feststellen, ob der Mindestlohn erreicht ist.

Beispiel

Aus der Praxis

Eine Teilzeitkraft verdient monatlich 921,24 Euro brutto. Dafür muss sie 108 Stunden pro Monat arbeiten. Somit liegt der Stundenlohn bei 8,53 Euro (921,24 Euro: 108). Nach den Mindestlohnregeln hat sie jedoch zurzeit einen Anspruch auf 954,72 Euro (8,84 Euro x 108).

Problematisch wird es immer dann, wenn besondere Lohnbestandteile gewährt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da sie nicht die normale Arbeitsleistung vergüten.

Die Zuschläge werden im Übrigen mindestens auf Basis des Mindestlohns ermittelt. Ähnliches gilt für Leistungszulagen, die zusätzliche Arbeitsleistungen honorieren sollen. Auch sie sind grundsätzlich keine Vergütung der Normalleistung und damit nicht anrechenbar – es sein denn, sie sind pauschal an die "normale" Leistung des Arbeitnehmers gekoppelt.

Bei Einmalzahlungen ist die Bewertung unterschiedlich. So darf ein zusätzliches Urlaubsgeld grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, da der Zweck darin liegt, dem Arbeitnehmer während des Urlaubs zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen. Auch eine Jahressonderzahlung, deren Zweck in der Belohnung der Betriebstreue liegt, ist auf den Mindestlohn nicht anrechenbar.

Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber vorbehaltlos und unwiderruflich auszahlt, können hingegen angerechnet werden. Allerdings müssen sie zum Fälligkeitszeitpunkt – also spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats – zur Verfügung stehen. So kann etwa eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres entsprechend noch auf den Mindestlohn im November angerechnet werden. Ein etwaiger Überschuss, das heißt ein Betrag der nicht benötigt wird, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, kann in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden.

Auch anteilige Zahlungen sind möglich: Wird eine Sonderzahlung in jedem Kalendermonat neben dem Monatsgehalt zu 1/12 ausgezahlt, kann sie auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Beispiel

Aus der Praxis

Eine Teilzeitkraft verdient monatlich 921,24 Euro brutto. Dafür muss sie 108 Stunden pro Monat arbeiten. Außerdem steht ihr jährlich eine vorbehaltlose und unwiderrufliche Sonderzahlung von 480 Euro zu. Diese wird zu 12 gleichen Teilen, jeden Monat ausgezahlt (= 40 Euro). Der maßgebliche Stundenlohn beträgt damit 8,90 Euro (= 961,24 Euro : 108) und übersteigt den Mindestlohn (8,84 Euro).

Auch bei Vergütungen für Bereitschaftsdienste ist der Mindestlohn zu beachten, da im Gesetz nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienstzeit differenziert wird. Ausgenommen hiervon ist die Rufbereitschaft. Hier ist nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Mindestlöhne im Vergleich

BKK VBU Mindestloehne: Grafische Darstellung zum Thema Mindestlöhne

Was ist bei Arbeitsausfall?
Auch den Arbeitnehmern mit Mindestlohn steht die normale Entgeltfortzahlung zu. Dabei darf der Arbeitgeber auch dann, wenn er Krankheitsausfälle, Feiertage oder eine Urlaubsabgeltung zu bezahlen hat, keinen geringeren Stundenlohn als den Mindestlohn zugrunde legen.

Tarifverträge und Mindestlohn
Etwas ungewöhnlich aber korrekt: Tarifliche Ansprüche können durch den Mindestlohn ersetzt werden. So geht der Mindestlohn einer tarifvertraglichen Regelung vor, wenn der Tarif an der Stelle für den Beschäftigten ungünstiger ist. Gerade erst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns nicht von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst ist. Daher billigte man einem Arbeitnehmer nachträglich Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns zu, obwohl die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Entgeltfortzahlungsansprüche bereits abgelaufen war.

Umgang mit Überstunden
Bei Überstunden kann ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto etwas Spielraum verschaffen. Die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen aber spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet werden. Auch wichtig: Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto fließen.

Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Müssen Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, vorübergehend ins Ausland, gelten in Bezug auf den Mindestlohn keine Sonderregelungen. Wie üblich, ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch bei Überschreitung der Grenzen an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Dazu gehört auch der Anspruch auf den Mindestlohn.

Dokumentation
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, müssen die Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht gilt für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen. Das sind zum Beispiel:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Darüber hinaus müssen aber auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Ob handschriftlich oder maschinell, mit oder ohne Unterschrift, spielt für die Aufzeichnungen keine Rolle. Wichtig ist, dass sie innerhalb einer Woche erfolgen und – für den Fall einer Kontrolle – beim Arbeitgeber griffbereit sind.

Ausnahmen gibt es aber auch hier: Bei Arbeitnehmern die über 2.958 Euro (brutto) im Monat verdienen, bzw. in den letzten zwölf Monaten regelmäßig mehr als 2.000 Euro (brutto) im Monat verdient haben, können die Aufzeichnungen entfallen. Außerdem sind keine Aufzeichnungen nötig, wenn enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) beschäftigt werden. Sind Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig, müssen sie nur die Dauer der Arbeitszeit festhalten, wenn sie sich ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können.

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet in seinem Internetangebot zahlreiche Informationen rund um das Thema an. Unter anderem wird hier eine App zum Download angeboten, mit der die Arbeitszeiten einfach erfasst werden können. Außerdem gibt es einen Mindestlohnrechner. Dieser hilft zum Beispiel bei der Ermittlung des Stundenlohns.

Darüber hinaus stellt der Zoll unter dem Titel Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz auf seiner Website neben umfangreichen Erläuterungen auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zum Download zur Verfügung.

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