Mindestlohn
Die Regelungen rund um den Mindestlohn sind immer dann relevant, wenn Arbeitnehmer nur ein geringes Einkommen haben. Und genau hier liegen die Tücken. So ist nicht immer klar, was genau auf den Mindestlohn angerechnet wird. Auch kommt es vor, dass Mindestlohnregeln günstiger für Arbeitnehmer und daher vorranging vor tariflichen Vereinbarungen sind.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Ob eine Beschäftigung versicherungspflichtig ist oder nicht, wirkt sich nicht auf den Mindestlohn aus. Denn dieser gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Arbeitszeit und dem Umfang der Beschäftigung.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Auszubildende und Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung können geringer bezahlt werden. Auch Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind, darf für die Dauer von sechs Monaten ebenfalls ein niedrigerer Lohn gezahlt werden.
Praktikanten hingegen steht grundsätzlich der Mindestlohn zu. Ausnahmen gelten allerdings bei Pflichtpraktika, also solchen, zu denen der Praktikant etwa nach einer Studienordnung verpflichtet ist. Außerdem können freiwillige Praktika geringer bezahlt werden. Gemeint sind hier zum Beispiel solche Praktika, die der Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums dienen, sofern sie nicht länger als drei Monate dauern.
Was gehört alles zum Mindestlohn?
Beim gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Das bedeutet, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei seiner Berechnung außer Betracht. Das gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen von Minijobs trägt.
Auf den Mindestlohn werden alle Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer angerechnet. Ausgenommen sind nur solche, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Bestimmung beruhen. Wurde keine Arbeitszeit oder kein festes Monatsgehalt vereinbart, muss der Monatslohn entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit in einen Bruttostundenlohn umgerechnet werden. So kann man feststellen, ob der Mindestlohn erreicht ist.
Beispiel
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Aus der Praxis
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Aus der Praxis
Mindestlöhne im Vergleich

Auch den Arbeitnehmern mit Mindestlohn steht die normale Entgeltfortzahlung zu. Dabei darf der Arbeitgeber auch dann, wenn er Krankheitsausfälle, Feiertage oder eine Urlaubsabgeltung zu bezahlen hat, keinen geringeren Stundenlohn als den Mindestlohn zugrunde legen. Tarifverträge und Mindestlohn
Etwas ungewöhnlich aber korrekt: Tarifliche Ansprüche können durch den Mindestlohn ersetzt werden. So geht der Mindestlohn einer tarifvertraglichen Regelung vor, wenn der Tarif an der Stelle für den Beschäftigten ungünstiger ist. Gerade erst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns nicht von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst ist. Daher billigte man einem Arbeitnehmer nachträglich Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns zu, obwohl die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Entgeltfortzahlungsansprüche bereits abgelaufen war. Umgang mit Überstunden
Bei Überstunden kann ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto etwas Spielraum verschaffen. Die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen aber spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet werden. Auch wichtig: Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto fließen. Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Müssen Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, vorübergehend ins Ausland, gelten in Bezug auf den Mindestlohn keine Sonderregelungen. Wie üblich, ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch bei Überschreitung der Grenzen an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Dazu gehört auch der Anspruch auf den Mindestlohn. Dokumentation
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, müssen die Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht gilt für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen. Das sind zum Beispiel:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft