Umlageversicherung
Im Rahmen der gesetzlichen Umlageversicherung U1 erstattet die mkk Arbeitgebern (mit nicht mehr als 30 Beschäftigten) einen Teil der Entgeltfortzahlung für erkrankte Arbeitnehmer. Dafür stellen Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf "Erstattung der Lohnfortzahlung". Wichtig dabei ist, dass dieser Antrag elektronisch übermittelt wird.
Erstattung der Lohnfortzahlung: maschinelles Antragsverfahren verkürzt Bearbeitungsdauer
Hilfestellung bei der elektronischen Übermittlung leisten hier die meisten Lohnprogramme oder die Anwendung sv.net, die wir auf unserem Arbeitgeber-Portal extra hier für Sie hinterlegt haben. Bitte beachten Sie, dass wir Anträge in Papierform nicht mehr berücksichtigen können.
Um die geleistete Entgeltfortzahlung für erkrankte Arbeitnehmer zu erstatten, benötigen wir außerdem die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Liegt uns diese Bescheinigung einmal nicht vor, werden wir uns bei Ihnen als Arbeitgeber melden. Die Nachweise können Sie uns ganz einfach unter Angabe der Betriebsnummer per E-Mail senden.
Keine Verhältnisrechnung (nach AAG) für fortgezahltes Arbeitsentgelt anwenden
Damit wir Ihnen die richtigen Aufwendungen erstatten können, übermitteln Sie uns bitte immer das tatsächlich von Ihnen fortgezahlte Arbeitsentgelt.
Eine Begrenzung dieses Arbeitsentgelts im Rahmen einer Verhältnisrechnung (nach den grundsätzlichen Hinweisen des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG vom 07.11.2017 Punkt 1.6.4) bitten wir Sie nicht vorzunehmen. Weitere Informationen zur Umlageversicherung
Diese Verhältnisrechnung führt die mkk automatisch durch.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die ihre Erstattungsanträge bereits mit einem gekürzten (fortgezahlten) Arbeitsentgelt im Rahmen der Verhältnisrechnung übermittelt haben, diese im Zweifel erneut gekürzt bekommen. Das möchten wir vermeiden, denn der zu erstattende Betrag würde Sie schlechter stellen, weil somit zweimal gekürzt wird.
Sollten Sie versehentlich eine solche Verhältnisrechnung in einem Antrag auf Entgeltfortzahlung angewandt haben, bitten wir Sie, sich an uns zu wenden. Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater helfen Ihnen gern weiter (030) 72612-5100.
Beschäftigte mit Rentenbezug: Beitragsgruppenwechsel melden
Seit 1. Januar 2022 zahlen Arbeitgeber für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. Die neue Regelung hebelt die von der Bundesregierung vor fünf Jahren getroffene Entscheidung aus, nach der Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021 von dieser Verpflichtung entbunden waren.
Für beschäftigte Rentner bitten wir Sie deshalb einen Beitragsgruppenwechsel zu melden. Dieser ändert sich in der Arbeitslosenversicherung von "0" auf "2". Hierfür nutzen Sie bitte die Gründe 32 und 12.