Sozialversicherung für Auszubildende: Das müssen Arbeitgeber wissen
Beschäftigen Sie Auszubildende in Ihrem Unternehmen, sind im Versicherungs- und Beitragsrecht einige Besonderheiten zu beachten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zur Sozialversicherung während der Ausbildung.
Wann sind Auszubildende sozialversicherungspflichtig?
Beginnen Auszubildende eine Berufsausbildung mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung, endet in der Regel die beitragsfreie Familienversicherung. Sie müssen sich daher selbst gesetzlich krankenversichern.
Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung können Auszubildende ihre gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Machen sie von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, melden Sie sie bei der zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse an. Waren Auszubildende bisher noch nie gesetzlich krankenversichert, können sie ihre Krankenkasse frei wählen. Gerne beraten wir Sie und Ihre Auszubildenden bei Fragen zur Krankenkassenwahl.
Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge?
Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Auszubildende die Beiträge zur Sozialversicherung jeweils zur Hälfte – wie bei anderen Beschäftigten auch.
Eine Ausnahme gilt für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr. Diesen tragen die Auszubildenden allein.
Wie werden die Sozialversicherungsbeiträge berechnet?
Als Ausbildungsbetrieb berechnen Sie die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge und weisen diese im Beitragsnachweis aus. Grundlage für die Beitragsberechnung ist die vereinbarte monatliche Ausbildungsvergütung.
Seit 2020 gilt für neu abgeschlossene betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungsverhältnisse eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Für Ausbildungen mit Beginn im Jahr 2026 beträgt sie 724 Euro monatlich. In den kommenden Jahren wird sie schrittweise angepasst.
Ausbildungsvergütung bis 325 Euro (Geringverdienergrenze)
Erhält ein Auszubildender eine monatliche Ausbildungsvergütung von höchstens 325 Euro, tragen Sie als Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung vollständig.
Überschreitet das Arbeitsentgelt in einem Abrechnungszeitraum ausschließlich durch eine Einmalzahlung die Geringverdienergrenze, werden die Sozialversicherungsbeiträge für den übersteigenden Betrag von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte getragen.
Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung
Wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt, besteht Versicherungspflicht nur in der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beiträge werden auf Grundlage eines fiktiven monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet und vom Arbeitgeber getragen.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen die Auszubildenden selbst sorgen. Häufig besteht weiterhin eine beitragsfreie Familienversicherung.
Sind Auszubildende unfallversichert?
Ja. Auszubildende sind während ihrer gesamten Ausbildung gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht über die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung tragen Sie als Arbeitgeber allein.
Der Versicherungsschutz gilt sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch während des Berufsschulunterrichts.
Welche Meldepflichten gelten?
Zu Beginn der Ausbildung melden Sie Ihre Auszubildenden – wie andere Beschäftigte auch – bei der zuständigen Krankenkasse an.
Während der Ausbildungszeit sind alle gesetzlichen Meldepflichten einzuhalten, beispielsweise Jahres- oder Unterbrechungsmeldungen. Für jede abgegebene Meldung stellen Sie den Auszubildenden eine Meldebescheinigung aus.
Personengruppenschlüssel für Auszubildende
Damit Berufsausbildungszeiten bei der späteren Rentenberechnung entsprechend berücksichtigt werden, sind Auszubildende mit einem besonderen Personengruppenschlüssel zu melden.
- Personengruppenschlüssel 102: Auszubildende mit Ausbildungsvergütung sowie Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
- Personengruppenschlüssel 121: Auszubildende mit einer Ausbildungsvergütung bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro
Der jeweilige Personengruppenschlüssel ist bis zum Ende der Ausbildung zu verwenden.
Sofortmeldepflicht in bestimmten Branchen
In einigen Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit – beispielsweise im Baugewerbe, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder im Transportgewerbe – gilt zusätzlich eine Sofortmeldepflicht.
Prüfen Sie daher bereits vor Ausbildungsbeginn, ob für Ihren Betrieb eine Sofortmeldung erforderlich ist. Diese ist mit dem Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
Unser Service
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