Sofortmeldungen zum Beschäftigungsbeginn
Der Frühling ist da und schon beginnt die Nachfrage an Jobs in Cafés, Biergärten und Bau-unternehmen. Viele Firmen sind verstärkt auf der Suche nach Hilfskräften, deren Einstellung recht kurzfristig erfolgen kann. Hierbei ist zu beachten, dass für Aushilfen in bestimmten Branchen Sofortmeldungen zu erstellen sind.
Die Sofortmeldung müssen Sie spätestens bis zur Aufnahme der Beschäftigung abgeben. Fängt eine Person beispielsweise am 28. April um 9 Uhr morgens bei Ihrem Unternehmen an, muss die Sofortmeldung spätestens bis zum 28. April um 9 Uhr vorliegen. Diese Meldung – mit dem Abgabegrund 20 - schicken Sie direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung.
Die Sofortmeldepflicht gilt unter anderem für das Gaststättengewerbe, Speditions- Transport- und Logistikunternehmen, Hotels und Pensionen und das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Die Sofortmeldung ist für alle Beschäftigten verpflichtend, unabhängig vom Arbeitsentgelt und der Dauer der Beschäftigung. Sonstige Meldepflichten, wie zum Beispiel die Anmeldung bei der Einzugsstelle, entfallen nicht.
Sollte bei einer Prüfung durch die Kontrollbehörden auffallen, dass für Personen keine oder eine verspätete Sofortmeldung erstellt wurde, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Wichtig: Für Zeitarbeitsfirmen gilt keine Sofortmeldepflicht.
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