Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung
Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen – wie alle anderen Beschäftigten – den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Versicherungspflicht. Es gibt keine besondere versicherungsrechtliche Behandlung allein aufgrund der Eigenschaft als Saisonarbeitskraft. In bestimmten Fällen können jedoch die Regelungen zur geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV relevant sein.
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Für Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Auch diese Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Üben diese Personen eine Beschäftigung in Deutschland aus, unterliegen sie grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht – auch dann, wenn sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ausnahme:
Wird eine Saisonarbeitskraft von einem ausländischen Unternehmen befristet nach Deutschland entsandt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes gelten. Der Nachweis erfolgt über die sogenannte A1-Bescheinigung. Bei Entsendungen aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelten die jeweiligen Abkommensregelungen. Diese haben stets Vorrang vor nationalem Recht.
Meldekennzeichen für Saisonarbeitskräfte
Als Saisonarbeitskräfte gelten Beschäftigte, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige, bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um einen jahreszeitlich bedingten, regelmäßig wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Unternehmens abzudecken.
2018 wurde eine neue Meldepflicht eingeführt, um den besonderen Gegebenheiten dieser Beschäftigungen gerecht zu werden. Arbeitgeber müssen Saisonarbeitskräfte bei der DEÜV-Anmeldung gesondert kennzeichnen. Diese Angabe ist erforderlich für Beschäftigte mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind und nach Beschäftigungsende voraussichtlich in ihr Heimatland zurückkehren.
Ausnahmeregelung zur freiwilligen Weiterversicherung
Endet die Versicherungspflicht mit dem Ende der Saisonbeschäftigung, besteht eine Fortsetzung der Versicherung nur dann, wenn die betroffenen Personen innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen.
Hinweise zur Meldung
Das Meldekennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur anzugeben bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und Meldezeiträumen ab dem 1. Januar 2018.
Für geringfügig Beschäftigte sowie für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190), ist kein Meldekennzeichen erforderlich. Die Angabe des Kennzeichens erfolgt ausschließlich bei Anmeldungen zum Beginn einer Beschäftigung oder gleichzeitiger An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40).
Elektronisches Verfahren zur Beantragung von A1-Bescheinigungen
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