Säumniszuschläge bei verspätetem Beitragsnachweis trotz SEPA-Lastschriftmandat

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten korrekt zu berechnen und diese fristgerecht an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu übermitteln.

Der Beitragsnachweis zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie der Umlagen muss spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats bei der zuständigen Einzugsstelle eingegangen sein. Liegt ein SEPA-Lastschriftmandat vor, werden die gemeldeten Beiträge fristgerecht eingezogen.

Folgen bei verspäteter Übermittlung

Wenn der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht wird, schätzt die Einzugsstelle die voraussichtlichen Beiträge. Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat wird der geschätzte Betrag fristgerecht abgebucht. Nach Eingang des korrekten Beitragsnachweises wird die Schätzung storniert. Übersteigt der tatsächliche Betrag die Schätzung, erfolgt eine nachträgliche Abbuchung der Differenz.

Neu seit dem 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 sind die Einzugsstellen gesetzlich verpflichtet, auf diese Differenz Säumniszuschläge zu erheben. Dies gilt auch, wenn ein nachträglich korrigierter Beitragsnachweis einen höheren Betrag ausweist als die ursprüngliche Meldung. Die Differenz wird als verspätet gezahlt betrachtet und unterliegt ebenfalls der Säumniszuschlagspflicht.

Höhe der Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)


Für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird ein Zuschlag von 1 % des verspäteten Betrags berechnet. Grundlage ist der auf volle 50 Euro abgerundete Betrag.

Unsere Empfehlung

Übermitteln Sie den Beitragsnachweis rechtzeitig, um eine fristgerechte Beitragszahlung sicherzustellen. Eine ausführliche Übersicht über alle Beiträge und die entsprechenden Fälligkeitstermine finden Sie hier.

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