Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 treten neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Die Anpassung erfolgt jährlich auf Grundlage des § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) und orientiert sich an der Entwicklung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrags nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG).

Wird bei Beschäftigten durch einen gerichtlichen Beschluss eine Lohnpfändung angeordnet, sind Arbeitgeber verpflichtet, das pfändbare Einkommen zu berechnen und den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abzuführen. Dabei sind ab dem 1. Juli 2026 die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.

Höhere Freigrenzen ab Juli 2026

Die allgemeine Pfändungsfreigrenze steigt von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro monatlich. Dieser Betrag dient der Existenzsicherung und darf nicht gepfändet werden. Er soll sicherstellen, dass Betroffene ihre laufenden Lebenshaltungskosten – beispielsweise für Miete, Lebensmittel oder Strom – weiterhin decken können.

Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten bestehen:

  • Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der unpfändbare Betrag um 597,42 Euro monatlich (bisher: 585,23 Euro).
  • Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro).

Darüber hinaus sind bestimmte Einkommensbestandteile grundsätzlich unpfändbar. Hierzu zählen unter anderem Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Wie viel Einkommen bleibt oberhalb der Freigrenze?

Nicht jeder Euro oberhalb der Pfändungsfreigrenze ist automatisch pfändbar. Je nach Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen verbleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern auch vom darüber hinausgehenden Einkommen ein gesetzlich festgelegter Anteil.

Vollständig pfändbar ist Einkommen erst, soweit es 4.866,30 Euro monatlich übersteigt (bisher: 4.766,99 Euro).

Wichtig für Arbeitgeber

Arbeitgeber tragen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Lohnpfändung entstehen. Bereits bestehende Lohnpfändungen sind zum 1. Juli 2026 auf die neuen Pfändungsfreigrenzen umzustellen.

Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt zum 1. Juli 2027.

Unser Service

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