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Mutterschutz

Bei einer Ihrer Mitarbeiterinnen kündigt sich Nachwuchs an? Dann gibt es zunächst einmal allen Grund zur Freude, für Sie als Arbeitgeber aber auch jede Menge zu beachten. Das Mutterschutzgesetz regelt von der Schwangerschaft bis zur Stillzeit Themen wie Arbeitsbedingungen, Schutzfristen, Kündigungsschutz oder die finanzielle Absicherung. Unser Überblick.

Auch für befristet Beschäftigte, Minijobberinnen und Azubis

Die Regelungen zum Mutterschutz gelten für alle Kolleginnen – unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, in der Probezeit, Ausbildung oder als Minijobberin im Betrieb sind. Das Gesetz gilt auch für Frauen, die arbeitnehmerähnlich beschäftigt sind wie Handelsvertreterinnen, Heimarbeiterinnen oder Frauen, die einen Freiwilligendienst absolvieren. Auch Mitarbeiterinnen mit einem Zeitvertrag sind geschützt, allerdings nur solange ihr Arbeitsvertrag läuft. Befristete Arbeitsverträge enden trotz Schwangerschaft zum festgelegten Zeitpunkt.

Fahrplan für Arbeitgeber

Wenn Sie eine Mitarbeiterin über ihre Schwangerschaft informiert, müssen Sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Ihren Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite des Bundesfamilienministeriums. Von Ihrer Behörde vor Ort erhalten Sie die Formulare zur Meldung und Infos rund um Beschäftigungsverbote, den erweiterten Kündigungsschutz etc.

Außerdem müssen Sie eine Beurteilung mit Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdungen für den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin erstellen. Viele Aufsichtsbehörden geben dazu Ratgeber, Muster oder Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung heraus, wie zum Beispiel die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Unser Tipp: Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde nach Unterstützung.

Gefährdungsbeurtreilung

In der Gefährdungsbeurteilung wird festgehalten, ob die Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz weiterhin arbeiten kann und wie gegebenenfalls Arbeitsbedingungen angepasst werden müssen. Wenn der Arbeitsplatz nicht geeignet ist, müssen Arbeitgeber einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anbieten. Klappt das nicht – wie häufig bei Pflegerinnen oder Erzieherinnen – darf die Schwangere nicht beschäftigt werden. In diesem Fall gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Sozialversicherungsbeiträge und Gehalt muss der Arbeitgeber weiterhin zahlen, bekommt sie aber von der Krankenkasse komplett erstattet. Das gilt übrigens auch beim individuellen Beschäftigungsverbot, das vom Arzt aus gesundheitlichen Gründen attestiert wird, zum Beispiel bei einer Risikoschwangerschaft.

Jörn Bopp, Mutterschafts-Experte bei der BKK VBU

"Am wichtigsten ist, dass Mutter und Kind gesund sind. Wenn die schwangere Mitarbeiterin wegen eines Beschäftigungsverbots nicht weiterarbeiten kann, erstatten wir als Krankenkasse den Betrieben das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge.

So sind Sie als Arbeitgeber gut abgesichert und können sich darauf konzentrieren, dass die ausfallende Mitarbeiterin gut vertreten werden kann."

Jörn Bopp, Mutterschutz-Experte der mkk

Die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren Sie, eine Meldung an die Aufsichtsbehörde ist nicht notwendig. Außerdem müssen Sie Ihrer Mitarbeiterin ein Gespräch über die Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten.

Schutzvorschriften im Überblick

Wann und wie viel dürfen Mütter arbeiten?

Schwangere und stillende Frauen dürfen von Montag bis Samstag zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Schichten an Sonn- und Feiertagen sowie nachts zwischen 20 und 22 Uhr sind in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzungen: der Arzt ist einverstanden, Frau und Aufsichtsbehörde stimmen zu, es wird nicht allein gearbeitet. Maximal dürfen schwangere und stillende Frauen achteinhalb Stunden pro Tag arbeiten.

Welche Arbeiten dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht ausführen?

Schwere körperliche Arbeiten oder Akkord- und Fließbandarbeiten sind tabu. Verboten sind auch Arbeiten, bei denen Schwangere oder Stillende gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Büro-Tätigkeiten gelten als unbedenklich. Wer überwiegend im Stehen arbeitet, muss sich immer mal wieder hinsetzen können.

Wie lange setzen Frauen für die Geburt aus?

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Ausnahmen gibt es bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten, bei Neugeborenen mit Behinderung und bei Frühgeborenen. Hier gelten zwölf Wochen Mutterschutz nach der Entbindung. Während der Schutzfrist setzen Frauen aus, um Überlastungen zu vermeiden. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch dürfen sie allerdings bis zur Geburt arbeiten, die Schutzfrist nach der Entbindung gilt immer.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?

Während der Schutzfrist bekommen Mütter das durchschnittliche Nettogehalt aus der Zeit vor der Geburt. Die Krankenkassen zahlen pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld, den Rest muss der Arbeitgeber als Zuschuss beisteuern. Diesen Zuschuss können Sie sich aber von der Krankenkasse über das Umlageverfahren erstatten lassen, Antrag genügt.

Wie steht es um den Kündigungsschutz?

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf Mitarbeiterinnen nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt auch für Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Wenn der Betrieb nichts von der Schwangerschaft weiß, kann die gekündigte Mitarbeiterin den Arbeitgeber informieren. In diesem Fall ist die Kündigung nicht zulässig.

Welche besonderen Rechte haben stillende Frauen?

Bis zum ersten Geburtstag des Kindes haben Mütter ein Anrecht auf Stillpausen während der Arbeitszeit. Das Gesetz sieht zwei Pausen für jeweils eine halbe Stunde oder eine Stillzeit von einer Stunde vor.

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