Minijobs: Einmalige Aufhebung der Rentenversicherungsbefreiung ab Juli 2026
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) gelten in der Sozialversicherung besondere Regelungen. Während Minijobber grundsätzlich versicherungsfrei in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht.
Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und erstreckt sich auf alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs.
Ab dem 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft: Minijobber erhalten die Möglichkeit, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft zurückzunehmen.
Neue Wahlmöglichkeit ab Juli 2026
Bislang war die Entscheidung für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich dauerhaft an die bestehende Beschäftigung gebunden. Künftig können betroffene Beschäftigte diese Entscheidung einmalig widerrufen und wieder rentenversicherungspflichtig werden.
Ein mehrfacher Wechsel zwischen Befreiung und Versicherungspflicht ist jedoch ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die neue Regelung ausdrücklich auf eine einmalige Rücknahme beschränkt.
So funktioniert die Rücknahme
Die Rücknahme der Befreiung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat die Erklärung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und die erforderliche Ummeldung an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Die Änderung wird grundsätzlich zum Beginn des Folgemonats wirksam, sofern die Minijob-Zentrale innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Widerspruch erhebt.
Warum kann sich die Rückkehr in die Rentenversicherung lohnen?
Viele Minijobber entscheiden sich für die Befreiung, um ihren eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung einzusparen. Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass die Zahlung von Pflichtbeiträgen zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen kann.
Durch die Rentenversicherungspflicht werden unter anderem:
- höhere Rentenanwartschaften aufgebaut,
- Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unterstützt,
- Voraussetzungen für Leistungen wegen Erwerbsminderung erfüllt oder verbessert,
- rentenrechtliche Zeiten für spätere Leistungsansprüche erworben.
Bei einem gewerblichen Minijob trägt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung bei. Der Beschäftigte zahlt lediglich den Differenzbetrag zum regulären Beitragssatz.
Besonderheiten für Altersrentner
Für Beschäftigte, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten besondere Vorschriften. In diesen Fällen besteht grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht mehr.
Allerdings können sich Altersrentner freiwillig für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen entscheiden. Dadurch lassen sich auch nach Rentenbeginn weitere Rentenansprüche erwerben, die zu einer späteren Rentenerhöhung führen können.
Von der neuen Regelung profitieren daher auch Rentner, die sich zuvor im Rahmen eines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Sie können diese Entscheidung künftig einmalig widerrufen und wieder rentensteigernde Beiträge entrichten.
Fazit für Arbeitgeber
Ab Juli 2026 erhalten Minijobber eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit in der Rentenversicherung. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, entsprechende Erklärungen ihrer Beschäftigten entgegenzunehmen, die notwendigen Unterlagen aufzubewahren und die erforderlichen Meldungen fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
Da die Rücknahme der Befreiung nur einmal möglich ist, empfiehlt sich für betroffene Beschäftigte eine sorgfältige Prüfung der individuellen Vor- und Nachteile.
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