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Mindestlohn

Die Regelungen rund um den Mindestlohn sind immer dann relevant, wenn Arbeitnehmer nur ein geringes Einkommen haben. Und genau hier liegen die Tücken. So ist nicht immer klar, was genau auf den Mindestlohn angerechnet wird. Auch kommt es vor, dass Mindestlohnregeln günstiger für Arbeitnehmer und daher vorranging vor tariflichen Vereinbarungen sind.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn. Lag dieser anfangs noch bei 8,50 Euro, so steht Arbeitnehmern zurzeit mindestens ein Stundenlohn von 12 Euro zu. Daneben gibt es noch etliche Branchen-Mindestlöhne. Sie werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in Tarifverträgen ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

Tipp: Hier finden Sie eine Übersicht der zurzeit gültigen Branchenmindestlöhne.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Menschen, die in Deutschland arbeiten. Die Nationalität des Beschäftigten oder der Sitz des Betriebes spielen keine Rolle. Auch die Arbeitszeit oder der Umfang der Beschäftigung wirken sich nicht auf den Mindestlohn aus.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • Auszubildende und Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung können geringer bezahlt werden.
  • Wer langzeitarbeitslose Arbeitnehmer einstellt, darf ihnen für sechs Monate einen niedrigeren Lohn zahlen.
  • Für Studierende, die laut Studienordnung Pflichtpraktika absolvieren müssen, gilt eine Ausnahme.
  • Auch freiwillige Praktika können geringer bezahlt werden, wenn sie nicht länger als drei Monate dauern und der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen.
  • Freiwillige Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung erfolgen und maximal drei Monate dauern, fallen ebenfalls nicht unter die Mindestlohnregelung, sofern nicht schon vorher ein solches Praktikum im gleichen Betrieb absolviert wurde.
  • Dienst das Praktikum als Einstiegsqualifizierung – zum Beispiel ein IHK-Programm für Studienabbrecher oder Langzeitarbeitslose – gibt es ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn.

Was gehört alles zum Mindestlohn?

Beim gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Das bedeutet, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei seiner Berechnung außer Betracht. Das gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen von Minijobs trägt.

Auf den Mindestlohn werden alle Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer angerechnet. Ausgenommen sind nur solche, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Bestimmung beruhen. Berücksichtigt werden können zum Beispiel Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Qualitätsprämien, Schmutz- oder Gefahrenzulagen oder Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Nicht angerechnet werden hingegen Zuschläge für Nachtarbeit, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen oder Aufwandsentschädigungen wie Spesen. Weitere Infos zu den sonstigen Lohnbestandteilen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Wurde keine Arbeitszeit oder kein festes Monatsgehalt vereinbart, muss der Monatslohn entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit in einen Bruttostundenlohn umgerechnet werden. So kann man feststellen, ob der Mindestlohn erreicht ist.

Was ist bei Arbeitsausfall?
Auch den Arbeitnehmern mit Mindestlohn steht die normale Entgeltfortzahlung zu. Dabei darf der Arbeitgeber auch dann, wenn er Krankheitsausfälle, Feiertage oder eine Urlaubsabgeltung zu bezahlen hat, keinen geringeren Stundenlohn als den Mindestlohn zugrunde legen.

Tarifverträge und Mindestlohn
Etwas ungewöhnlich aber korrekt: Tarifliche Ansprüche können durch den Mindestlohn ersetzt werden. So geht der Mindestlohn einer tarifvertraglichen Regelung vor, wenn der Tarif an der Stelle für den Beschäftigten ungünstiger ist. Gerade erst hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns nicht von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst ist. Daher billigte man einem Arbeitnehmer nachträglich Entgeltfortzahlung in Höhe des Mindestlohns zu, obwohl die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Entgeltfortzahlungsansprüche bereits abgelaufen war.

Umgang mit Überstunden
Bei Überstunden kann ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto etwas Spielraum verschaffen. Die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen aber spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet werden. Auch wichtig: Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto fließen.

Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Müssen Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, vorübergehend ins Ausland, gelten in Bezug auf den Mindestlohn keine Sonderregelungen. Wie üblich, ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch bei Überschreitung der Grenzen an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Dazu gehört auch der Anspruch auf den Mindestlohn.

Dokumentation
Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, müssen die Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht gilt für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen. Das sind zum Beispiel:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Darüber hinaus müssen aber auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Ob handschriftlich oder maschinell, mit oder ohne Unterschrift, spielt für die Aufzeichnungen keine Rolle. Wichtig ist, dass sie innerhalb einer Woche erfolgen und – für den Fall einer Kontrolle – beim Arbeitgeber griffbereit sind.

Ausnahmen gibt es aber auch hier: Bei Arbeitnehmern die über 2.958 Euro (brutto) im Monat verdienen, bzw. in den letzten zwölf Monaten regelmäßig mehr als 2.000 Euro (brutto) im Monat verdient haben, können die Aufzeichnungen entfallen. Außerdem sind keine Aufzeichnungen nötig, wenn enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) beschäftigt werden. Sind Arbeitnehmer ausschließlich mobil tätig, müssen sie nur die Dauer der Arbeitszeit festhalten, wenn sie sich ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können.

Achtung: 2019 hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Arbeitgeber in der EU dazu verpflichtet sind, die gesamten Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch aufzuzeichnen. Bisher hat die Bundesregierung die Regeln im deutschen Arbeitszeitrecht allerdings noch nicht angepasst. Grundsätzlich sind Unternehmen aber gut beraten, wenn sie das Thema auf der Agenda behalten.

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet in seinem Internetangebot zahlreiche Informationen rund um das Thema an. Unter anderem wird hier eine App zum Download angeboten, mit der die Arbeitszeiten einfach erfasst werden können. Außerdem gibt es einen Mindestlohnrechner. Dieser hilft zum Beispiel bei der Ermittlung des Stundenlohns.

Darüber hinaus stellt der Zoll unter dem Titel Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz auf seiner Website neben umfangreichen Erläuterungen auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zum Download zur Verfügung.

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