Leitfaden zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern

Wenn bewährte Fachkräfte das Rentenalter erreichen, stellt sich für viele Unternehmen eine wichtige Frage: Wie lassen sich Erfahrung und Fachwissen im Betrieb halten, wenn Mitarbeitende über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchten?

Ob nahtlose Weiterbeschäftigung, Rückkehr aus dem Ruhestand oder ein Minijob neben der Rente: Arbeitgeber stehen vor arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Weichenstellungen. Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Regelungen.

1. Arbeitsrechtliche Grundlagen: Endet das Arbeitsverhältnis automatisch?

Das Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters beendet ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich nicht automatisch. Liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor, läuft dieser unverändert weiter, bis er aktiv durch einen Aufhebungsvertrag oder eine ordentliche Kündigung beendet wird. Eine Kündigung allein wegen des Erreichens des Rentenalters ist unzulässig.

In der betrieblichen Praxis greift meist eine vertragliche Vereinbarung:

  • Altersgrenzenklausel: In Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist häufig geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
  • Fehlt eine solche Klausel: Das Arbeitsverhältnis besteht fort und die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bleiben uneingeschränkt wirksam.

2. Nahtlose Weiterbeschäftigung: Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Möchten Arbeitgeber und Beschäftigte die Zusammenarbeit über die vertragliche Altersgrenze hinaus fortsetzen, bietet der Gesetzgeber eine rechtssichere Lösung.

Nach § 41 Satz 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben:

  • Vereinbarung vor Fristablauf: Die Vereinbarung muss zwingend vor Erreichen der vertraglichen Altersgrenze geschlossen werden.
  • Mehrfaches Hinausschieben: Eine Verlängerung kann bei Bedarf auch mehrfach vereinbart werden.
  • Beteiligung des Betriebsrats: Bei einer Weiterbeschäftigung über eine tarifliche Altersgrenze hinaus ist der Betriebsrat zu beteiligen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt hierbei eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor.

3. Rückkehr aus dem Ruhestand: Ehemalige Mitarbeitende wieder einstellen

Möchte ein Betrieb ehemalige Beschäftigte zurückholen, die bereits im Ruhestand sind, handelt es sich arbeitsrechtlich um eine Neueinstellung.

Hierbei sind die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu beachten:

  • Sachgrundlose Befristung: Eine Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist bei einer Vorkenntnis beziehungsweise früheren Beschäftigung im selben Unternehmen in der Regel ausgeschlossen.
  • Befristung mit Sachgrund: Für eine befristete Neueinstellung ist ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich, wie beispielsweise zur Vertretung oder für zeitlich begrenzte Projekte.
  • Rechtsprechung des BAG: Der bloße Bezug einer Altersrente stellt für sich genommen keinen rechtlich tragfähigen Sachgrund für eine Befristung dar.

4. Finanzielle Anreize für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Die Aktivrente

Setzen Ruheständler ihre Tätigkeit in einer regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fort, greift ein staatlicher Anreiz zur Weiterarbeit:

  • Monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro: Beschäftigte können im Rahmen der Aktivrente einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 Euro in Anspruch nehmen, wenn sie trotz Erreichens des Rentenalters sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
  • Unabhängig vom Rentenbezug: Der Freibetrag steht den Beschäftigten unabhängig davon zu, ob sie parallel bereits eine Rente beziehen oder den Rentenbeginn weiter aufschieben.

5. Alternative oder Ergänzung: Rentnerinnen und Rentner im Minijob

Häufig wünschen Mitarbeitende im Ruhestand keine Vollzeitstelle mehr, sondern möchten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein.

Für klassische Minijobs gelten feste Rahmenbedingungen:

  • Verdienstgrenze: Das monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
  • Abgaben für Arbeitgeber: Der Arbeitgeber entrichtet pauschale Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung zuzüglich der gesetzlichen Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) und eventueller Pauschalsteuer.

6. Rentenversicherungspflicht im Minijob: Status und Gestaltungsmöglichkeiten

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobbern im Rentenalter hängt vom konkreten Rentenstatus ab:

Fall A: Minijobber vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Bezieht die beschäftigte Person eine Frührente oder hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, gilt:

  • Grundsatz: Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt den gesetzlichen Eigenanteil zur Rentenversicherung, während der Arbeitgeber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag abführt.
  • Befreiung: Beschäftigte können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Widerruf der Befreiung seit 1. Juli 2026: Beschäftigte haben die gesetzliche Möglichkeit, eine ausgesprochene Befreiung einmalig mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widerrufen. Der Widerruf wird ab dem Folgemonat wirksam.

Fall B: Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Wurde die Regelaltersgrenze erreicht und wird eine Vollrente bezogen, ändert sich die Rechtslage:

  • Versicherungsfreiheit der Beschäftigten: Altersvollrentner sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei und zahlen keinen eigenen Rentenbeitrag.
  • Beitragspflicht des Arbeitgebers bleibt bestehen: Der Arbeitgeber führt weiterhin den vollen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale ab.
  • Freiwillige Aufstockung zur Rentenerhöhung: Beschäftigte können schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Eigenanteil selbst zahlen. Der Vorteil: Sowohl der Eigenanteil als auch der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers wirken sich rentensteigernd aus. Die daraus resultierenden Entgeltpunkte werden zum 1. Juli des Folgejahres bei der Rentenanpassung wirksam.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung wünschen, sind wir selbstverständlich gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an firmenkunden@meine-krankenkasse.de oder rufen Sie uns unter 030 72612-5100 an.

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