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Minijob oder Werkstudent

Viele Studierende arbeiten nebenbei, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Für Betriebe ist es attraktiv, Lücken in Dienstplänen mit Studierenden zu füllen. Denn bei der Sozialversicherung sind ihre Beiträge oft geringer.

"Mit Studierenden lassen sich Belastungsphasen abpuffern, sie sind flexibel einsetzbar und bringen besonders im Bereich Digitalisierung Fähigkeiten mit, die in vielen Belegschaften fehlen", fasst Alexander Seeber, Geschäftsbereichsleiter Beiträge der mkk zusammen. Weiterer Vorteil: Die Personalkosten sind häufig vergleichsweise gering, weil viele Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und damit beitragsfrei sind.

Regelungen rund um die Sozialversicherung im Überblick

Minijob

Studierende mit Minijobs müssen keine Sozialbeiträge leisten, wenn sie bis zu 520 Euro im Monat verdienen. Ausnahme ist die Rente: Da besteht Versicherungspflicht, Minijobberinnen und Minijobber können sich jedoch von der Pflicht befreien lassen.

Bis zum Alter von 25 Jahren können sie grundsätzlich kostenlos über ihre Eltern in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden. Der Betrieb zahlt für Minijobs Pauschalbeiträge in die Kranken- bzw. Rentenversicherungskassen.

Werkstudentenprivileg

Werkstudenten sind in vielen Fällen – mit Ausnahme der Rentenversicherung –beitragsfrei in der Sozialversicherung, auch wenn sie mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Das gilt für Studierende, die den größeren Teil ihrer Zeit und Arbeitskraft in das Studium stecken. Wichtig ist: Der Nebenjob darf nur Nebensache sein.

20-Wochenstunden-Nebenjob

Ob das Werkstudentenprivileg anwendbar ist, richtet sich nicht nach der Höhe des Arbeitsentgelts – sondern nach der Arbeitszeit. Wenn Sie die jungen Leute mit maximal 20 Stunden pro Woche beschäftigen, werden ausschließlich Rentenbeiträge fällig.

26-Wochen-Regelung

Die Obergrenze von 20 Stunden darf in bestimmten Fällen sogar überschritten werden, nämlich in den Semesterferien, nachts bzw. am Wochenende.

Arbeiten Studierende mehr als 20 Stunden, kommt es jedoch auf die Details an, damit das Werkstudentenprivileg weiterhin gelten kann: Die Beschäftigung muss befristet sein bzw. im Verlauf eines Zeitjahres dürfen Studierende maximal 26 Wochen mit einem größeren Umfang als 20 Wochenstunden arbeiten.

Wenn der Nebenjob zur Hauptsache wird

Und wenn Studierende mehr arbeiten als studieren? Wenn jemand mehr Zeit im Unternehmen als an der Hochschule ist und die Grenzen des Werkstudentenprivilegs überschritten sind, werden für Beschäftigte und Betriebe Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung fällig.

Für Unternehmen wichtig zu wissen: Nebenjobs werden immer zusammengezählt. "Betriebe sollten bei Einstellungen von Studierenden immer fragen, ob sie noch andere Jobs haben", rät Alexander Seeber. In der Regel erfolgt die Abfrage im Personalerfassungsbogen. Hilfreich für die Personalakte kann auch eine Erklärung der oder des Studierenden sein, dass keine weiteren Beschäftigungen parallel ausgeübt werden: "Denn bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind die Arbeitgeber in der Pflicht."

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