Krankengeldanspruch: Neuerungen für beschäftigte Altersrentner ab 2027

Zum 1. Januar 2027 treten durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wesentliche Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kraft, die neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Altersrente als Teilrente beziehen.

Wenn die Teilrente mehr als zwei Drittel der regulären Vollrente beträgt, entfällt künftig der Anspruch auf Krankengeld aus dem Beschäftigungsverhältnis. Für Arbeitgeber und Entgeltabrechnende bringt diese Neuregelung konkreten Handlungsbedarf im Meldewesen und bei der Beitragsberechnung mit sich.

Hintergrund der Neuregelung

Nach bisheriger Rechtslage (§ 42 SGB VI) haben Beschäftigte, die eine Altersteilrente zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente beziehen und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, vollen Anspruch auf Krankengeld aus ihrer Beschäftigung. In der Praxis führte dies dazu, dass bereits bei einem minimalen Teilrentenverzicht ein Krankengeldanspruch ausgelöst wurde. Der Gesetzgeber schließt diese bisherigen Mitnahmeeffekte nun: Ab dem 1. Januar 2027 endet der Anspruch auf Krankengeld, sobald die Teilrente wegen Alters mehr als zwei Drittel (über 66,67 Prozent) der Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausmacht.

Auswirkungen auf Beitragssatz und Beitragsberechnung

Fällt der Krankengeldanspruch weg, ändert sich die krankenversicherungsrechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts:

  1. Beitragsgruppe in der Krankenversicherung: Für Beschäftigte mit einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln gilt ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr der allgemeine Beitragssatz, sondern der ermäßigte Beitragssatz. Im Entgeltabrechnungsprogramm ist daher in der Krankenversicherung die Beitragsgruppe „3“ anstelle der bisherigen Beitragsgruppe „1“ zu hinterlegen.
  2. Beitragsabführung: Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden weiterhin nach den jeweiligen individuellen versicherungsrechtlichen Vorgaben berechnet.

Handlungsbedarf im DEÜV-Meldeverfahren

Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2026 hinaus fort, erfordert der Wechsel der Beitragsgruppe eine Meldung im DEÜV-Verfahren:

  • Abmeldung: Zum 31. Dezember 2026 erfolgt eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund „32“ (Beitragsgruppenwechsel) und der bisherigen Beitragsgruppe „1“ in der Krankenversicherung.
  • Anmeldung: Zum 1. Januar 2027 erfolgt die Anmeldung mit dem Anmeldegrund „12“ (Beitragsgruppenwechsel) und der neuen Beitragsgruppe „3“ in der Krankenversicherung.

Diese Meldungen können Sie wie gewohnt über Ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder alternativ über das SV-Meldeportal übermitteln.

Praxisbeispiel zur Umsetzung

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter bezieht seit 2025 eine Altersteilrente in Höhe von 70 Prozent der Altersvollrente und übt parallel eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach bisherigem Recht besteht ein Anspruch auf Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt, weshalb bisher der allgemeine Beitragssatz (KV-Beitragsgruppe „1“) maßgebend war.

Beurteilung ab 1. Januar 2027

Da die Teilrente mit 70 Prozent über der gesetzlichen Zwei-Drittel-Grenze liegt, entfällt der Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Für die Abrechnung ab Januar 2027 gilt der ermäßigte Beitragssatz (KV-Beitragsgruppe „3“).

Meldetechnische Umsetzung:

  • Abmeldung zum 31. Dezember 2026 mit Meldegrund „32“ und Beitragsgruppenschlüssel „1“ in der Krankenversicherung
  • Anmeldung zum 1. Januar 2027 mit Meldegrund „12“ und Beitragsgruppenschlüssel „3“ in der Krankenversicherung

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung wünschen, sind wir selbstverständlich gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an firmenkunden@meine-krankenkasse.de oder rufen Sie uns unter 030 72612-5100 an.

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