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Krankengeld

Wenn Mitarbeitende erkranken und arbeitsunfähig werden, zahlt der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit fort. Dies ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung erschöpft, wird anschließend Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt. Doch auch das Krankengeld wird nicht unbegrenzt geleistet und endet in der Regel nach 78 Wochen.

Doch was ist, wenn der Mitarbeitende auch nach dem Ende des Krankengeldbezugs weiterhin arbeitsunfähig ist? Welche Meldungen müssen Sie als Arbeitgeber einreichen? Es gibt verschiedene Möglichkeiten.

1. Mit dem Ende des Krankengeldbezugs endet auch das Arbeitsverhältnis

Es ist eine Abmeldung mit Grund 30 zu erstellen.

Endet das Krankengeld nach dem Ende der Lohnfortzahlung in einem folgenden Kalenderjahr, ist als Beginn-Datum für die Abmeldung der 01.01. zu verwenden.

Endet dagegen das Krankengeld im gleichen Kalenderjahr wie die Lohnfortzahlung, ist als Beginn-Datum der Folgetag auf das Ende der Lohnfortzahlung zu hinterlegen

Als Ende-Datum ist der letzte Tag des Bezugs von Krankengeld zu erfassen.

Das Entgelt beträgt 0,00 Euro.

Beispiel 1a

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.03.2019
Ende Beschäftigung 31.03.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 30 01.01.2019-31.03.2019

Beispiel 1b

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.10.2018
Ende Beschäftigung 31.10.2018

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 30 01.05.2018-31.10.2018

Wird in der Zwischenzeit eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, muss zusätzlich eine Änderung der Beitragsgruppen mit den Gründen 32 und 12 gemeldet werden. Das Beginn-Datum der Abmeldung orientiert sich dann wieder daran, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden oder in einem darauffolgenden Kalenderjahr endet.

Beispiel 1c

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.03.2019
Beginn Erwerbsminderungsrente 01.08.2018
Ende Beschäftigung 31.03.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 32 01.05.2018-31.07.2018
Anmeldung Grund 12 01.08.2018
Abmeldung Grund 30 01.01.2019-31.03.2019

Beispiel 1d

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.10.2018
Erwerbsminderungsrente 01.08.2018
Ende Beschäftigung 31.10.2018

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 32 01.05.2018-31.07.2018
Anmeldung Grund 12 01.08.2018
Abmeldung Grund 30 01.08.2018-31.10.2018

2. Mit dem Ende des Krankengeldbezugs endet nicht das Arbeitsverhältnis, aber der Beschäftigte bezieht ab dem Folgetag Arbeitslosengeld

Es ist eine Abmeldung mit Grund 30 zu erstellen.

Endet das Krankengeld nach dem Ende der Lohnfortzahlung in einem folgenden Kalenderjahr, ist als Beginn-Datum für die Abmeldung der 01.01. zu verwenden.

Endet dagegen das Krankengeld im gleichen Kalenderjahr wie die Lohnfortzahlung, ist als Beginn-Datum der Folgetag auf das Ende der Lohnfortzahlung zu hinterlegen.

Als Ende-Datum ist der letzte Tag des Bezugs von Krankengeld zu erfassen.

Das Entgelt beträgt 0,00 Euro.

Beispiel 2a

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.03.2019
Beginn Arbeitslosengeld 01.04.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 30 01.01.2019-31.03.2019

Beispiel 2b

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.10.2018
Beginn Arbeitslosengeld 01.11.2018

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 30 01.05.2018-31.10.2018

3. Mit dem Ende des Krankengeldbezugs endet das Arbeitsverhältnis nicht und der Beschäftigte bezieht anschließend kein Arbeitslosengeld

Es ist eine Abmeldung mit Grund 34 zu erstellen.

Als Zeitraum ist ein Zeitmonat anzugeben. Für die Berechnung der Monatsfrist gelten die § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung (Tag, der dem Tag des letzten Krankengeldbezugs, folgt). Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Entgelt beträgt 0,00 Euro.

Beispiel 3a

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-31.03.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 34 01.04.2019-30.04.2019

Beispiel 3b

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-15.03.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 34 16.03.2019-15.04.2019

Beispiel 3c

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-30.01.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 34 31.01.2019-28.02.2019

4. Mit dem Ende des Krankengeldbezugs endet das Arbeitsverhältnis nicht und der Beschäftigte bezieht anschließend Arbeitslosengeld, jedoch nicht ab dem Folgetag des Krankengeldbezugs

Es ist eine Abmeldung mit Grund 34 zu erstellen.

  • Arbeitslosengeld wird innerhalb eines Zeitmonats nach dem Ende des Krankengeldbezugs gezahlt

Es ist der Zeitraum zwischen Ende des Krankengeldbezugs und dem Beginn des Arbeitslosengeldbezugs zu melden.

Das Entgelt beträgt 0,00 Euro.

Beispiel 4a

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-30.01.2019
Beginn Arbeitslosengeld 15.02.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 34 31.01.2019-14.02.2019
  • Arbeitslosengeld wird nach Ablauf eines Zeitmonats nach dem Ende des Krankengeldbezugs gezahlt

Als Zeitraum ist ein Zeitmonat anzugeben. Für die Berechnung der Monatsfrist gelten die § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung (Tag, der dem Tag des letzten Krankengeldbezugs, folgt). Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Das Entgelt beträgt 0,00 Euro.

Beispiel 4b

Beginn Beschäftigung 01.01.2015
Ende Lohnfortzahlung 30.04.2018
Krankengeld 01.05.2018-15.02.2019
Beginn Arbeitslosengeld 01.04.2019

abzugebende Meldungen

Unterbrechungsmeldung Grund 51 01.01.2018-30.04.2018
Abmeldung Grund 34 16.02.2019-15.03.2019

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