GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz beschlossen: Das ändert sich für Arbeitgeber

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert und die Entwicklung der Beitragssätze begrenzt werden. Für Arbeitgeber ergeben sich daraus insbesondere Änderungen bei der Beitragsbemessungsgrenze und beim Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs. Eine weitere Neuerung betrifft die Teilarbeitsunfähigkeit, die ab 2028 möglich sein soll.

Beitragsbemessungsgrenze wird zusätzlich angehoben

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird im Jahr 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro monatlich beziehungsweise 3.600 Euro jährlich angehoben.

Für Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich damit der Anteil des Einkommens, der für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt wird. Entsprechend kann auch der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen steigen. 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, also die Versicherungspflichtgrenze, wird 2027 zusätzlich um 300 Euro monatlich angehoben. Dadurch können sich bei Beschäftigten mit einem entsprechend hohen Einkommen Veränderungen bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben.

Für Beschäftigte, die bereits zum 31. Dezember 2026 aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, sieht das Gesetz eine Besitzstandsregelung vor. Die zusätzliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze soll in diesen Fällen nicht dazu führen, dass erneut Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.

Höherer Krankenversicherungsbeitrag bei Minijobs

Auch bei gewerblichen Minijobs ändert sich der Krankenversicherungsbeitrag.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt ab 2027 von bisher 13 Prozent auf 14,6 Prozent und orientiert sich ab 2027 am allgemeinen Beitragssatz. Hinzu kommt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Damit erhöht sich der Arbeitgeberbeitrag für gewerbliche Minijobs. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs in Privathaushalten bleibt von dieser Änderung unberührt.

Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028 möglich

Das Gesetz sieht außerdem eine neue Form der Arbeitsunfähigkeit vor. Ab 2028 soll eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit möglich sein. Dabei kann die Arbeitsfähigkeit mit 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit angegeben werden.

Eine teilweise Arbeitsaufnahme ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sowohl die beschäftigte Person als auch der Arbeitgeber zustimmen. Die neue Regelung kann insbesondere für Beschäftigte mit einer länger andauernden Erkrankung eine zusätzliche Möglichkeit für die Rückkehr in den Arbeitsalltag bieten. 

Gleichzeitig wird ein Anspruch auf teilweises Krankengeld eingeführt. Die neue Regelung soll den stufenweisen Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag erleichtern und zwischen vollständiger Arbeitsunfähigkeit und voller Arbeitsaufnahme zusätzliche Flexibilität schaffen

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Für Arbeitgeber sind mit der Reform insbesondere folgende Änderungen verbunden:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird 2027 zusätzlich angehoben.
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt ebenfalls zusätzlich um 300 Euro monatlich.
  • Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt ab 2027.
  • Ab 2028 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilarbeitsunfähigkeit möglich.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren und die Beitragssätze zu begrenzen. 

Über aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen im Sozialversicherungsrecht informieren wir Sie regelmäßig in unserem Newsletter und in unseren Online-Seminaren.

Fehlt dir eine Information oder hast du Feedback zu dieser Seite?