Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat seit 1. Januar 2023 ausgedient. Seit Juli 2022 hat ein mehrstufiges elektronisches Verfahren die Papierform ersetzt.
Was Arbeitgeber wissen sollten
Seit 1. Juli 2022 übermitteln Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) beschäftigter Arbeitnehmer elektronisch an die Krankenkassen. Das neue Verfahren bedeutet weniger Bürokratie für Arztpraxen, Arbeitgeber und Krankenkassen. Denn, wenn Papierbescheinigungen verschickt und bearbeitet werden, bedeutete das Aufwand für alle Beteiligten.
Außerdem kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten darüber, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig beim Arbeitgeber oder der Krankenkasse vorlag oder nicht. Beides soll durch die neue elektronische AU-Bescheinigung vermieden werden.
Neu ab 1. Januar 2023: keine Nachweispflicht mehr, sondern Anzeigepflicht
Bis zum Ende des letzten Jahres haben neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen beschäftigte Arbeitnehmer weiterhin zwei Krankenscheine in Papierform vom Arzt erhalten. Einen für den Arbeitgeber und einen für sich selbst.
Seit 1. Januar besteht für gesetzlich Krankenversicherte keine Nachweispflicht mehr, sondern nur die Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Sie müssen ihren Arbeitgebern also weiterhin unverzüglich über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer informieren. Jedoch brauchen sie ab diesem Zeitpunkt den ehemals "gelben Schein" nicht mehr selbst im Unternehmen abgeben.
Arbeitgeber fordern die AU-Bescheinigung bei den Krankenkassen an
Über die Lohnprogramme können Arbeitgeber nun verpflichtend seit Jahresbeginn die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten anfordern. Die Krankenkasse sendet ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann per Datensatz zurück.
Ist der oder die Arbeitnehmende nicht gesetzlich versichert oder handelt es sich nicht um einen Vertragsarzt, ist der oder die Arbeitnehmende weiterhin verpflichtet, die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen.
Alternativ können Arbeitgeber die Anforderung der Arbeitsunfähigkeitszeiten auch über die Anwendung SV.net vornehmen. Der Abruf sollte grundsätzlich bereits am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
Ausnahme: Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (beispielsweise, weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhalten Sie eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung kommen.