Duales Studium: Studienformen und ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Duale Studiengänge verbinden ein Hochschulstudium mit praktischen Erfahrungen im Unternehmen. Für Arbeitgeber bieten sie die Möglichkeit, Nachwuchskräfte frühzeitig zu fördern und langfristig an das Unternehmen zu binden.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt es darauf an, welche Form des dualen Studiums vorliegt. Davon hängt ab, welche Beiträge zu zahlen sind und welche Meldungen zur Sozialversicherung erforderlich werden.

Ausbildungsintegrierendes duales Studium

Beim ausbildungsintegrierenden dualen Studium wird ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf kombiniert. Die Studierenden schließen einen Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) ab und erwerben neben dem Studienabschluss zusätzlich einen Berufsabschluss.

Sozialversicherungsrechtlich werden diese Studierenden wie Auszubildende behandelt. Das gilt für die gesamte Dauer des dualen Studiums – sowohl während der betrieblichen Ausbildungszeiten als auch während der Studienphasen an der Hochschule.

Es besteht Versicherungspflicht in der:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Wichtig: Die Regelungen für Minijobs gelten nicht. Auch die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich finden keine Anwendung.

Praxisintegrierendes duales Studium

Beim praxisintegrierenden dualen Studium wechseln sich Hochschulphasen und längere Praxisphasen im Unternehmen ab. Anders als beim ausbildungsintegrierenden Modell wird kein anerkannter Berufsabschluss erworben.

Grundlage für die Praxisphasen ist ein Vertrag zwischen Unternehmen und Studierenden. Dieser regelt die Durchführung der betrieblichen Ausbildungszeiten und kann mit oder ohne Vergütung abgeschlossen werden.

Wichtig: Das sogenannte Werkstudentenprivileg gilt bei praxisintegrierenden dualen Studiengängen nicht.

Ob und in welchem Umfang Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hängt davon ab, ob eine Vergütung gezahlt wird.

Studium ohne Vergütung

Erhalten Studierende keine Vergütung, besteht dennoch Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Die Beitragsberechnung erfolgt aus einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht in der Regel eine Familienversicherung. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Absicherung über die Krankenversicherung der Studierenden.

Studium mit Vergütung bis zur Geringverdienergrenze

Wird eine Vergütung bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro monatlich gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber vollständig.

Studium mit Vergütung über der Geringverdienergrenze

Bei einer höheren Vergütung tragen Arbeitgeber und Studierende die Beiträge grundsätzlich gemeinsam.

Besonderheiten können sich in der Pflegeversicherung ergeben, beispielsweise durch Beitragszuschläge oder Abschläge.

Auch hier gelten weder die Regelungen für Minijobs noch die besonderen Vorschriften des Übergangsbereichs.

Unfallversicherung während der Praxisphase

Während der betrieblichen Praxisphasen sind dual Studierende in der Regel in den Arbeitsablauf des Unternehmens eingebunden und unterliegen den Weisungen des Arbeitgebers. Sie gelten daher als Beschäftigte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz während der Praxisphase besteht über die Berufsgenossenschaft des Unternehmens.

Für die Studienzeiten an der Hochschule oder Fachhochschule besteht hingegen Versicherungsschutz als Student über die zuständige Unfallkasse.

Unser Tipp für Arbeitgeber

Prüfen Sie bereits vor Beginn des dualen Studiums, welche Studienform vorliegt. Die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung stellt sicher, dass Meldungen und Beitragszahlungen von Anfang an korrekt erfolgen. 

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung wünschen, sind wir selbstverständlich gern für Sie da. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an firmenkunden@meine-krankenkasse.de oder rufen Sie uns unter 030 72612-5100 an.

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