Anmeldung und Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn

Nehmen Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf, sollten diese vom Arbeitgeber rechtzeitig angemeldet werden. Das gilt neben den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zum Beispiel auch für Minijobber. Empfänger der Anmeldung ist die Krankenkasse des Beschäftigten als Einzugsstelle. Bei Minijobbern ist das davon abweichend allerdings die Minijob-Zentrale, die für diesen Personenkreis auch als Einzugsstelle fungiert.

Die Anmeldung

Bei Beginn einer Beschäftigung und bei einigen anderen Ereignissen ist eine Anmeldung mittels elektronischer Datenübermittlung abzugeben. Diese kann entweder aus einem dafür zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal abgegeben werden.

Für die Anmeldungen gibt es eine Reihe von Abgabegründen

  • 10 Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • 11 Wechsel der Krankenkasse
  • 12 Wechsel der Beitragsgruppe
  • 13 Sonstige Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

Die Anmeldung muss jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach dem meldepflichtigen Ereignis abgegeben werden. Das gilt analog für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen. Empfänger dieser Meldungen ist dann aber die Minijob-Zentrale.

Die Sofortmeldung

Die Sofortmeldung soll der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung dienen. Die Abgabe muss vor oder spätestens bei Beschäftigungsaufnahme erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer Prüfung vor Ort – etwa auf einer Baustelle – sofort erkennbar ist, welche Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet werden. Auch hier ist eine elektronische Übermittlung vorgeschrieben. Die Übermittlung erfolgt allerdings nicht an die Einzugsstelle, sondern direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung, so dass sie ohne zeitliche Verzögerung für Prüfzwecke zur Verfügung steht.

Die Sofortmeldung hat den Abgabegrund 20. Sie ersetzt nicht die „normale“ Anmeldung. Diese muss zusätzlich innerhalb der üblichen Frist erstattet werden.

Hier sind anzugeben:

  • Familien- und Vorname
  • Versicherungsnummer
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Falls die Versicherungsnummer nicht bekannt, müssen zusätzlich das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift angegeben werden.

Welche Branchen sind betroffen?

Die Sofortmeldung soll einen ganz besonderen Zweck erfüllen und der zusätzliche Aufwand nicht alle Unternehmen treffen. Deshalb sind zur Abgabe nur die Branchen verpflichtet, bei denen das Potential für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung als besonders hoch eingeschätzt wird.

Aktuell sind folgende Branchen zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Messe‑ und Ausstellungsauf- und -abbau
  • Fleischwirtschaft (ohne Fleischerhandwerk)
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Friseur- und Kosmetikgewerbe
  • plattformbasierte Lieferdienste

Die Sofortmeldung ist für alle Arbeitnehmer, die in einem dieser Betriebe beschäftigt werden, abzugeben. Das gilt unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit, vom Versicherungsstatus oder der Höhe des Entgelts. So muss beispielsweise in einem Bauunternehmen auch für eine Bürokraft auf Minijobbasis oder einen krankenversicherungsfreien leitenden Angestellten eine Sofortmeldung abgegeben werden.

Bei einem Verstoß gegen die Meldevorschriften kann ggf. ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Sofortmeldungen

Alle Informationen rund um Sofortmeldungen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.

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