Jahreswechseländerungen
Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2020.
Beitragsbemessungsgrenze
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 80.400,00 Euro (monatlich: 6.700,00 Euro) auf 82.800,00 Euro (monatlich: 6.900,00 Euro) angehoben. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 73.800,00 Euro (monatlich: 6.150,00 Euro) auf 77.400,00 Euro (monatlich: 6.450,00 Euro). In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze für 2020 auf 56.250 Euro (monatlich: 4.687,50 Euro) erhöht.
Jahresentgeltgrenze
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Allgemeine Jahresentgeltgrenze
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Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2019/2020 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2020 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2019 (= 60.750,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2020 (= 62.550,00 Euro bundesweit) überschreitet.
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Besondere Jahresentgeltgrenze
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Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln.
Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2020= 56.250,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.
Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.
Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Rechengrößen 2020
Beitragssätze
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z.B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen).
Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird.
Bis Ende 2018 wurde dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer allein getragen. Im Zusammenhang mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) wurde diese Regelung zum 01.01.2019 geändert. Zwar setzt sich der Krankenversicherungsbeitrag auch seit Anfang 2019 aus dem allgemeinen (bzw. ermäßigten) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen, allerdings wird auch dieser nun von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt 2020 unverändert bei 18,6 %. Ebenfalls unverändert bleiben der Pflegeversicherungsbeitrag (3,05 %) sowie die Insolvenzgeldumlage (0,06 %) und die Künstlersozialabgabe (4,2 %). Gesenkt wird hingegen der Arbeitslosenversicherungsbeitrag – von 2,5 % auf 2,4 %.
Beitragszuschuss
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zur Krankenversicherung
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Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, hat der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2020: 4.687,50 Euro monatlich) zu zahlen.
Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte schließt seit Anfang 2019 auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, seit Anfang 2019 der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (2020: 1,1 %) mit einbezogen.
Höchstbeitragszuschuss 2020:
• Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch:
4.687,50 Euro x 7,3 % + 4.687,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
• Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch:
4.687,50 Euro x 7,0 % + 4.687,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
• Privat krankenversicherte Arbeitnehmer:
4.687,50 Euro x 7,3 % (bzw. 7,0 %) + 4.687,50 Euro x 0,55 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz -
zur Pflegeversicherung
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Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen.
Höchstbeitragszuschuss 2020:
• Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 71,48 Euro (4.687,50 Euro x 1,525 %)
• Sachsen: 48,05 Euro (4.687,50 Euro x 1,025 %)