Jahressteuergesetz 2019
Voraussichtlich bis Ende 2030 können Arbeitgeber ihren elektromobilisierten Arbeitnehmern weiterhin kostenlos Ladestrom und Ladevorrichtungen zur Verfügung stellen. Diese und weitere Neuerungen finden sich im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (JStG 2019). Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren soll im Herbst abgeschlossen sein.
E-Fahrzeuge
Die Steuerbefreiung, für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs auf dem Betriebsgelände, soll bis Ende 2030 verlängert werden.
Eine Obergrenze für diese bereits zum Jahresbeginn 2019 in Kraft getretene Förderung von Elektromobilität in Bezug auf private Fahrzeuge und Ladevorgänge der Arbeitnehmer gibt es übrigens nicht.
Geht der Arbeitgeber noch weiter und schenkt seinem Arbeitnehmer eine private Ladevorrichtung oder beteiligt er sich am Kaufpreis dafür bzw. an den Kosten der Nutzung, kann er diese Zuwendung pauschal mit 25 % besteuern. Wie in anderen Fällen auch, müssen die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch diese derzeit bis 2020 begrenzte Sonderregelung soll nun bis Ende 2030 verlängert werden.
Firmenwagenbesteuerung
Ebenfalls verlängert wird die Förderung der E-Dienstwagen. Bis Ende 2030 ist damit die 0,5-Prozent-Regelung für die Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge oder extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge anwendbar. Führt der Arbeitnehmer anstelle der Pauschalierung ein Fahrtenbuch, werden die tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten oder Leasinggebühren halbiert.
Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder das Fahrzeug einen maximalen CO2-Ausstoß von 50 g/km haben. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km, der maximale CO2-Ausstoß bleibt bei 50 g/km.
Weitere wichtige Änderungen:
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Sonderabschreibungen für E-Lieferfahrzeuge
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Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
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Miete und Leasing von E-Fahrzeugen
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Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich bessergestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tatsächliche Steuerzahlung.
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Betriebliche (E-)Fahrräder
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Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31.12.2030 verlängert.
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Jobtickets
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Kostenlose oder verbilligte Jobtickets des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind seit Anfang 2019 steuerfrei. Allerdings wird der entsprechende Betrag auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet.
Künftig kann der Arbeitgeber das Jobticket auch pauschal mit 25 % versteuern. Bei dieser Variante erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale und entsprechend kein steuerlicher Nachteil. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn jemand nur gelegentlich das Job-Ticket nutzt.
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Verpflegungspauschalen
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Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit sollen angehoben werden – von 24,00 auf 28,00 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12,00 auf 14,00 Euro für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8-stündiger Abwesenheit. Grundvoraussetzung hierbei ist, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
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Weiterbildung
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Künftig sollen bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei geleistet werden können. Dies gilt
• für Weiterbildungen, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten seitens der Agentur für Arbeit gefördert werden können sowie
• für Weiterbildungen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B Sprach- oder Computerkurse).
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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
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Ab dem 01.01.2020 soll auch den Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Die Zuteilung soll über das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erfolgen. Gleichzeitig sollen beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab 2020 in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich einbezogen werden.
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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder
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Seit einigen Jahren können Eltern Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind (Kind ist Versicherungsnehmer) als Sonderausgaben berücksichtigen. Künftig ist es unerheblich, ob das Kind ggf. eigene Einkünfte erzielt und wie hoch diese sind. Berechtigt ist derjenige Elternteil, der die Beiträge getragen hat.