Zahnärztliche Behandlung
Versicherte haben zeitlich unbegrenzten Anspruch auf zahnärztliche Behandlung, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Die Kostenübernahme erfolgt für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden durch die Krankenversichertenkarte. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen aufwändigere Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen (§ 28 SGB V).