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Pflegezeit

Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage

Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Beschäftigte haben in diesem Fall das Recht, sich für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Da die kurzzeitige Arbeitsverhinderung durch Akutereignisse verursacht wird und nicht in jedem Fall bereits eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) vorliegt, hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege oder pflegerischen Versorgung vorzulegen.

Für die Zeit dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) wird von der Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld – der Höhe nach vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld – gezahlt.

Pflegezeit für bis zu sechs Monate

Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen, können sich Beschäftigte für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Zur besseren Absicherung ihres Lebensunterhalts haben sie während dieser Zeit einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) nachzuweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate

Außerdem können sich Beschäftigte für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Familienpflegezeit), wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Auch während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf das oben genannte zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit).

Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (ohne die zur Berufsausbildung Beschäftigten).

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