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Medizinischer Dienst

Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes (MD) sind in §§ 275 ff. SGB V beschrieben. Hierzu gehören Stellungnahmen und Gutachten für die Krankenkassen z. B. bei Fragen zur

  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Stichproben,
  • Verordnung von Hilfsmitteln,
  • Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung,
  • Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege.

Im Auftrag der Pflegekassen führt der MDK die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit durch; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung.

Die letztendliche Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen.

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