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Scheinselbstständigkeit

Der Scheinselbstständige tritt in der Regel als Ein-Personen-Unternehmer auf und zeichnet sich dadurch aus, dass er die Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich vereinigt. Dabei gehen die vertraglichen oder tatsächlichen Einschränkungen so weit, dass sich der Scheinselbstständige und der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht voneinander unterscheiden. Beide sind in den Betriebs- und Arbeitsablauf ihres Auftraggebers eingegliedert und zumeist auch weisungsgebunden. Scheinselbstständige können ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten und ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Ihren "Gewinn" können sie nur durch eine höhere persönliche Arbeitsleistung steigern.

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer­ Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das optionale Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Zuständig­ für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin). Unter www.eservice-drv.de > Suchbegriff V0027 steht ein Online-Dienst zur vollelektronischen Antragsübermittlung zur Verfügung.

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