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Lohnsteuerpauschalierung

Die Lohnsteuerpauschalierung ist ein Vereinfachungsverfahren im deutschen Steuerrecht, nach dem es für bestimmte, in den §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelte Fälle zulässig ist, die Lohnsteuer für steuerpflichtiges Arbeitsentgelt pauschal zu erheben.

Bei dieser Lohnsteuerpauschalierung wird die Lohnsteuer nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Arbeitsentgelts und anderer persönlicher Merkmale erhoben, sondern mit einem festgelegten Prozentsatz. Je höher also der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers ist, umso günstiger ist die Pauschalbesteuerung.

Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber – im Gegensatz zum Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitnehmer die Lohnsteuer schuldet (§ 40 Abs. 3 EStG).

Durch die Pauschalbesteuerung wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) abgegolten. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt daher bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht. Da der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt, ist der Arbeitslohn für den Arbeitnehmer praktisch steuerfrei. Die pauschal besteuerten Bezüge werden daher auch nicht für die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers berücksichtigt (Ausnahme: Bescheinigung pauschal besteuerter Fahrtkostenzuschüsse).

Allerdings muss der Arbeitgeber zu Kontrollzwecken die Fälle, in denen für Bezüge des Arbeitnehmers eine Pauschalierung der Lohnsteuer durchgeführt worden ist, im Lohnkonto aufzeichnen.

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