NeuesKrankenkassenwahlrecht
Kürzere Bindungsfristen für Arbeitnehmer
Ab nächstem Jahr ändert sich das Krankenkassenwahrecht, das heißt, gesetzlich Versicherte können leichter die Krankenkasse wechseln und haben geringere Bindungsfristen. Bisher waren Arbeitnehmer mindestens 18 Monate an die Wahl der Krankenkasse gebunden. Zum 1. Januar 2021 können sie bereits nach zwölf Monaten wechseln, wenn ein gleichbleibendes Versicherungsverhältnis besteht.
Arbeitgeber-Wechsel und elektronisches Meldeverfahren
Darüber hinaus gibt es weitere Neuerungen. Wechselt ein Versicherter den Arbeitgeber, kann er bei Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses sofort die Krankenkasse wechseln. Die verbleibende Bindungsfrist verfällt. Ebenso muss er nicht kündigen. Den Wechsel übernimmt die neue Krankenkasse und begleitet den Arbeitnehmer aktiv.
Der Arbeitnehmer muss nicht mehr wie bisher dem Arbeitgeber eine Mitgliedsschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen. Eine formlose Information über die gewählte Krankenkasse ist ausreichend. Via Arbeitgeber-Meldeverfahren meldet die Personalabteilung den Arbeitnehmer bei der ausgewählten Krankenkasse an. Die Bestätigung über die Mitgliedschaft erhalten Sie von uns im Anschluss über den elektronischen Weg.
Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie uns gerne an.
Sonderkündigungsrecht
Beim Sonderkündigungsrecht bleibt alles wie es war: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, kann der Versicherte ohne Einhaltung der Bindefrist kündigen bzw. die Krankenkasse wechseln.
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